Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Handelskauf (§§ 373ff. HGB)
Durchlieferung 1: Zweitkäufer ist Unternehmer
Durchlieferung 1: Zweitkäufer ist Unternehmer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Großhändler G kauft von Hersteller H 500 Fernseher. Wegen Gs begrenzten Lagerkapazitäten liefert H für G direkt 50 Fernseher an Gs Kunden, Elektrogeschäft-Inhaber I. I meldet drei Wochen später die mangelnde Funktionstüchtigkeit bei G. G meldet dies H sofort.
Diesen Fall lösen 67,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Durchlieferung 1: Zweitkäufer ist Unternehmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verstoß des G gegen seine Rügeobliegenheit gegenüber H liegt bereits darin, dass G die Ware nicht untersucht hat (§ 377 Abs. 2 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Maßgeblich für die Bestimmung der Rügefrist ist die Frage, ob ein offener oder ein versteckter Mangel vorliegt.
Ja, in der Tat!
3. Da H die Ware direkt an I geliefert hat, hatte G diese zu keinem Zeitpunkt selbst in der Hand. Ändert dies etwas an dem relevanten Startzeitpunkt der Frist?
Nein!
4. Kann G gegenüber H noch Mängelgewährleistungsrechte geltend machen?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Kann G seinerseits von I in Anspruch genommen werden?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Auch für die Dauer der Rügefrist spielt das Streckengeschäft keine Rolle.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
27.8.2024, 14:44:45
Hat hier der Zweitkäufer nicht seinerseits eine
Rügeobliegenheitgegenüber dem Verkäufer? Dieser ist er (Zweitkäufer) hier vorliegend ja nicht nachgekommen, weshalb er selbst keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann und der Verkäufer somit nicht beim Lieferanten Regress nehmen kann. Somit entstehen dem Lieferanten auch kein Nachteile im konkreten Fall, selbst wenn man einen Verstoß des Verkäufers gegen die
Rügeobliegenheitverneinen würde. Das Argument für die analoge Anwendung des
§ 278 BGBwürde somit nicht passen. kann jemand meine Bedenken Teilen oder habe ich einen Gedankenfehler?
Tobias Krapp
2.9.2024, 23:07:13
Hallo Bioshock Energy, danke für deine Nachfrage. Zwar ist es richtig, dass der Zweitkäufer (I) sich an den Erstkäufer (G) hier nicht halten kann, da er selbst Kaufmann ist und seinerseits die
Rügeobliegenheitverletzt hat. Das würde aber nicht zwingend dazu führen, dass der Erstkäufer G keine Ansprüche gegen den ursprünglichen Verkäufer (H) hätte. Die hier nicht gegebenen Regressansprüche sind nur ein denkbarer Ersatzposten, ebenso denkbar für G wäre zB ganz "normale" Minderung nach § 437 Nr. 2,
441 BGBgerichtet auf den Minderwert der Sache. Dass der Erstkäufer G den Gegenstand selbst weiterverkauft hat wäre insoweit irrelevant. Es besteht also dennoch durchaus ein Schutzbedürfnis für den ursprünglichen Verkäufer, auch hier trägt daher das Argument für die analoge Anwendung von
§ 278 BGB. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias