Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Die reformatio in peius in der Klausur (2)

Die reformatio in peius in der Klausur (2)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einer kurzen Kaffeepause geht es weiter im Programm: Tutorin T erklärt, wie sich die reformatio in peius auf die Prüfung der Begründetheit einer Anfechtungsklage auswirkt. ‌

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Einordnung des Falls

Die reformatio in peius in der Klausur (2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Prüfungsmaßstab der Begründetheitsprüfung richtet sich nach dem konkreten Klagegenstand.

Ja, in der Tat!

Liegt eine reformatio in peius vor, kann der Kläger seine Anfechtungsklage richten entweder (1)nur gegen den verbösernden Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO) oder (2)gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des verbösernden Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im ersten Fall (= isolierte Anfechtung des verbösernden Widerspruchsbescheids) ist die Klage begründet, wenn der angefochtene Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und den Klägern in seinen Rechten verletzt (§§ 115, 113 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO). Ficht der Kläger auch den Ausgangsbescheid an, ist die Klage begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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2. Im Rahmen der Begründetheit ist die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verböserung zu diskutieren.

Ja!

Geht man von der grundsätzlichen Zulässigkeit der reformatio in peius aus, so stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage sie ergeht. Denn diese ist – wie bei jedem (belastende) Verwaltungshandeln – aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) erforderlich. Welche Rechtsgrundlage für die Verböserung herangezogen werden soll, ist strittig. Eine Ansicht zieht die §§ 48, 49 VwVfG heran. Die wohl h.M. stellt auf Art. 20 Abs. 3 i.V.m. der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Ausgangsverwaltungsakts ab. Andere wollen danach unterscheiden, worin genau die Verböserung besteht. Hierzu später mehr!

3. In der Begründetheit der Anfechtungsklage wird nur die materielle Rechtmäßigkeit der reformatio in peius geprüft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegenstand der Prüfung der Begründetheit ist auch die Rechtmäßigkeit der verbösernden Maßnahme (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Geprüft wird also – neben dem Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage für die Verböserung – deren formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Für Dir vor Augen: Die Verböserung ist letztlich auch „nur“ ein Verwaltungsakt. Du prüfst in der Rechtmäßigkeit also grundsätzlich die Dir bekannten Punkte. Allein inhaltlich gibt es an der ein oder anderen Stelle eine Besonderheit aufgrund der reformatio in peius.
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