Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

LK begründet: Leistungsanspruch aus wirksamen VA

LK begründet: Leistungsanspruch aus wirksamen VA

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Landwirtin L erhält einen wirksamen Bewilligungsbescheid für eine Subventionszahlung. Aufgrund interner Probleme zahlt die zuständige Behörde B das Geld an L nicht aus. Nach einiger Zeit erhebt L Leistungsklage gerichtet auf die Auszahlung. Die Klage ist zulässig.

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Einordnung des Falls

LK begründet: Leistungsanspruch aus wirksamen VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung besteht.

Ja!

Die Voraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Existenz ist ist in der VwGO aber vorausgesetzt ((§§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO). Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein hoheitliches Realhandeln begehrt. Die Begründetheit der Klage setzt voraus, dass der Kläger einen Anspruch auf dieses Realhandeln hat. Der Anspruch kann sich aus Gesetz, aus Verwaltungsakt, aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsgeschäft oder aus einem sonstigen, nach öffentlich-rechtlichen Normen relevanten Verhalten ergeben. Der konkrete Aufbau der Begründetheitsprüfung der allgemeinen Leistungsklage kann variieren, je nachdem, auf welcher Grundlage der Kläger den Leistungsanspruch geltend macht.
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2. Es kommt also zunächst darauf an, ob es eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gibt.

Genau, so ist das!

Die Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage setzt voraus, dass es (1) eine rechtmäßige Rechtsgrundlage gibt, auf die sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers stützt. Ggf. müssen die (2) formellen und (3) materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage geprüft werden. Zudem ist es relevant, ob (4) die Sache spruchreif ist. Wenn Du die Begründetheit der Verpflichtungsklage prüfen kannst, beherrscht Du auch die der allgemeinen Leistungsklage. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Kläger bei der Verpflichtungsklage einen Anspruch auf den Erlass eines Verwaltungsakts geltend macht. Bei der allgemeinen Leistungsklage dagegen will der Kläger einen Anspruch auf ein hoheitliches Realhandeln durchsetzen.

3. Ls Anspruch auf Auszahlung der Subventionsgelder kann sich nur direkt aus einem Gesetz ergeben.

Nein, das trifft nicht zu!

Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung besteht. Der Anspruch kann sich unter anderem aus Gesetz, aber auch aus einem Verwaltungsakt ergeben. L hat nicht direkt aus einem Gesetz einen Anspruch auf Zahlung der Subvention. Vielmehr setzt die Subvention voraus, dass sie nach Antrag bewilligt wird. Diese Bewilligung (= Verwaltungsakt) kommt als Grundlage für Ls Zahlungsanspruch gegen die Behörde in Betracht.

4. Der wirksame Verwaltungsakt begründet einen Zahlungsanspruch der L. Die Sache ist spruchreif. Die Klage auf Zahlung der Subvention ist begründet.

Ja!

Kommt ein Gesetz als Anspruchsgrundlage in Betracht, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Gesetzes im konkreten Fall des Klägers überhaupt gegeben sind. Ist jedoch ein wirksamer Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger ergangen, der ihm die begehrte Leistung zusagt, kommt es nur darauf an, ob der Verwaltungsakt wirksam ist oder nicht. Der Erlass des Verwaltungsakts kann quasi als "Bestätigung" gesehen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, die an die Auszahlung geknüpft sind, im konkreten Fall erfüllt sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist nicht relevant, solange der Verwaltungsakt "in der Welt" (wirksam) ist. L hat einen wirksamen Bewilligungsbescheid erhalten, der ihr die Zahlung der Subvention zuspricht. B wird durch das Urteil verpflichtet, den Betrag, der sich aus dem Bescheid ergibt, an L zu zahlen.
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