Öffentliches Recht > Verwaltungsprozess-Recht
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der Widerspruchsbehörde
A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen legt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch ein. Diese meint, nur die Erlassbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A legt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt ein.
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Grundfall 2: Statthaftigkeit des Verpflichtungswiderspruchs
Franky (F) hat für ihre Tanzbar eine Gaststättenerlaubnis beantragt. Die zuständige Behörde B lehnt die Erteilung schriftlich ab. F hat keine Lust, sich nochmal an B zu wenden. F beginnt daher sofort, die Klageschrift gegen den Bescheid zu verfassen.