Strafrecht

Strafprozessrecht

Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime)

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO)

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist des Mordes angeklagt (§ 211 StGB). Einige Indizien sprechen für As Schuld. A aber behauptet, er sei zur Tatzeit zuhause gewesen. Ein Zeuge gibt dann im Prozess an, dass sein Freund F ihm anvertraut hatte, dass F den A entlasten könne.

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Einordnung des Falls

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).

Ja, in der Tat!

Ein beherrschendes Prinzip des Strafprozesses ist das Anliegen, den „wahren“ Sachverhalt im Sinne von Wahrheit im materiellen Sinn zu erforschen. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (auch Amtsermittlungspflicht) hat das Gericht hierzu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO).Auch für die Staatsanwaltschaft gilt die Amtsermittlungspflicht gemäß § 160 Abs. 2 StPO. Das Gebot umfassender Sachaufklärung soll sicherstellen, dass zunächst eine umfangreiche Ausschöpfung der erreichbaren Erkenntnismittel erfolgt bevor sich das Gericht eine Überzeugung bildet.
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2. Die Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO wird aber nur ausgelöst, wenn einer der Prozessbeteiligten einen Antrag stellt mit einem bestimmten Beweismittel Beweis zu erheben.

Nein!

Anders als im Zivilprozess, der vom Beibringungsgrundsatz beherrscht ist, ist das Gericht im Strafprozess auch unabhängig vom Vortrag und den Anträgen der Prozessbeteiligten und gegebenenfalls sogar gegen deren Willen gehalten, den Sachverhalt auszuermitteln. Die Beteiligten können mit Beweisanträgen das Gericht dazu bringen, bestimmte Beweismittel zu erheben. Die Ablehnung dieser Anträge ist nur unter hohen Anforderungen zulässig (§ 244 Abs. 3 bis 6, § 245 StPO). Auch ohne einen Antrag kann das Gericht allerdings im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten sein, diese Beweise zu erheben (§ 244 Abs. 2 StPO).

3. Welche konkreten Beweiserhebungen das Gericht vornehmen muss, ergibt sich ausdrücklich aus § 244 Abs. 2 StPO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Welche konkreten Ermittlungen das Gericht anstellen muss, ist vom Einzelfall abhängig: Die Amtsermittlungspflicht reicht so weit, wie die dem Gericht aus Akten, durch Anträge oder Anregungen oder sonst durch den Verfahrensablauf bekannten Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder ihn nahelegen. Das Gericht muss alle erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes ausschöpfen. Je weniger gesichert das Beweisergebnis, desto größer ist der Anlass zur Nutzung weiterer Beweismöglichkeiten.Diese Maßstäbe sind sehr unscharf und erfordern in der Klausur eine argumentative Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt. Verliere auch nicht die Beweisantragsvorschriften aus den Augen (§§ 244 Abs 3 bis 6, 245 StPO). I.d.R. wird die Amtsermittlungspflicht z.B. dann nicht bestehen, wenn ein Beweisantrag abgelehnt werden könnte.

4. Vorliegend könnte das Gericht die Aufklärungspflicht verletzen, wenn es den F nicht als Zeugen verhört (§ 244 Abs. 2 StPO).

Ja, in der Tat!

Die Amtsermittlungspflicht reicht so weit, wie die dem Gericht aus Akten, durch Anträge oder Anregungen oder sonst durch den Verfahrensablauf bekannten Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder ihn nahelegen. Das Gericht muss alle erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes ausschöpfen. Je weniger gesichert das Beweisergebnis, desto größer ist der Anlass zur Nutzung weiterer Beweismöglichkeiten.A bestreitet die Tat. Der Schuldvorwurf gründet sich bis dato auf Indizien. Die Sachlage ist also noch sehr unklar. Da das Gericht durch den Zeugen erfährt, dass F möglicherweise entlastende Angaben machen kann, ist das Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht gehalten, den F als Zeugen zu hören.
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