Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime)
Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO)
Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist des Mordes angeklagt (§ 211 StGB). Einige Indizien sprechen für As Schuld. A aber behauptet, er sei zur Tatzeit zuhause gewesen. Ein Zeuge gibt dann im Prozess an, dass sein Freund F ihm anvertraut hatte, dass F den A entlasten könne.
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Einordnung des Falls
Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gericht muss alle Tatsachen ermitteln, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO wird aber nur ausgelöst, wenn einer der Prozessbeteiligten einen Antrag stellt mit einem bestimmten Beweismittel Beweis zu erheben.
Nein!
3. Welche konkreten Beweiserhebungen das Gericht vornehmen muss, ergibt sich ausdrücklich aus § 244 Abs. 2 StPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vorliegend könnte das Gericht die Aufklärungspflicht verletzen, wenn es den F nicht als Zeugen verhört (§ 244 Abs. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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