Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime)
Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt. Das Gericht stützt sein Urteil zentral auf Videoaufnahmen der Tat. Laut Protokoll verzichtete das Gericht darauf, diese im Prozess abzuspielen. Die Aufnahmen befänden sich ja „für alle zugänglich in der Akte”.
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Einordnung des Falls
Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gericht schöpft sein Urteil aus dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat das Gericht die Videoaufnahmen zur Urteilsgrundlage gemacht, ohne sie ordnungsgemäß einzuführen, so liegt ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz vor.
Genau, so ist das!
3. Das Gericht darf nur die Beweise verwerten, die es in die Verhandlung eingeführt hat. Hat das Gericht die Videoaufnahmen durch Inaugenscheinnahme eingeführt (vgl. § 86 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das Gericht hat die Videoaufnahmen nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt. Ist vorliegend der Mündlichkeitsgrundsatz verletzt (§ 261 StPO)?
Ja!
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