Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
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Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
21. März 2026
10 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt. Das Gericht stützt sein Urteil zentral auf Videoaufnahmen der Tat. Laut Protokoll verzichtete das Gericht darauf, diese im Prozess abzuspielen. Die Aufnahmen befänden sich ja „für alle zugänglich in der Akte”.
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