Rechtsquellen des formellen Strafrechts - Grundgesetz (GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen des Mordes (§ 211 StGB) an seinem Nachbarn angeklagt. Das Gericht ist von seiner Schuld nicht überzeugt und spricht ihn frei. Staatsanwältin S lässt das keine Ruhe. Am nächsten Tag erhebt sie erneut Anklage mit demselben Inhalt gegen A.
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Einordnung des Falls
Rechtsquellen des formellen Strafrechts - Grundgesetz (GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 103 Abs. 3 GG postuliert das sogenannte Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Grundsatz ne bis in idem verbietet nur die erneute Bestrafung, sodass die bloße erneute Strafverfolgung sowie die Bestrafung nach erfolgten Freispruch mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Vorliegend klagt S den A wegen „derselben Tat” erneut an (Art. 103 Abs. 3 GG).
Ja, in der Tat!
4. Ist das Doppelbestrafungsverbot hier unmittelbar anwendbar, wäre eine erneute Anklage gegen A unzulässig.
Ja!
5. S argumentiert, in der StPO sei das Doppelbestrafungsverbot - was zutrifft - nicht ausdrücklich normiert. War eine erneute Anklage gegen A damit möglich?
Nein, das ist nicht der Fall!
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