Rechtsquellen formelles Strafrecht - RiStBV
5. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird als Beschuldigter vernommen. Danach stellt Staatsanwältin S das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO ein. Davon will sie B in Kenntnis setzen. B beantragte, auch die Gründe für die Einstellung zu erfahren. S fragt sich, ob sie B nun auch die Gründe mitteilen muss.
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Einordnung des Falls
Rechtsquellen formelles Strafrecht - RiStBV
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat das Verfahren gegen B mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 S. 1 StPO). Muss B hiervon erfahren?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 170 Abs. 2 S. 2 StPO schreibt ausdrücklich vor, dass S dem auch die Gründe der Einstellung mitteilen muss.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S fragt sich, ob sie nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verpflichtet ist, B die Einstellungsgründe mitzuteilen. Enthält die RiStBV gesetzliche Normen?
Nein!
4. Gemäß Nr. 88 S. 1 RiStBV muss S dem B hier auch die Einstellungsgründe der Einstellung mitteilen, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
Genau, so ist das!
5. Ist Nr. 88 S. 1 RiStBV unmittelbar eine Anspruchsgrundlage für B auf Mitteilung der Gründe?
Nein, das trifft nicht zu!
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