Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Wahlrecht aus 2023 teilweise verfassungswidrig (BVerfG)
Wahlrecht aus 2023 teilweise verfassungswidrig (BVerfG)
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Ampel-Koalition hat im Jahr 2023 eine umfangreiche Reform des Wahlrechts vorgenommen. Einige Normen wurden dem BVerfG, unter anderem im Rahmen eines Normenkontrollantrags, zur Überprüfung vorgelegt. Mit Urteil vom 30.07.2024 hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen beurteilt.
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Einordnung des Falls
Wahlrecht aus 2023 teilweise verfassungswidrig (BVerfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Normenkontrollantrag hatte verschiedene Regelungen des BWahlG zum Gegenstand. Musste das BVerfG unter anderem die Verfassungsmäßigkeit des Zweitstimmendeckungsverfahrens (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und S. 2 BWahlG) überprüfen?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit den Normen zum Zweitstimmendeckungsverfahren hat der Gesetzgeber sich für ein Wahlsystem entschieden, was einer reinen Verhältniswahl zumindest sehr nahekommt. Ist diese Entscheidung bereits verfassungswidrig, weil das Grundgesetz ein anderes Wahlsystem ausdrücklich vorsieht?
Nein, das trifft nicht zu!
3. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BWahlG behandelt Wahlstimmen für einen erfolgreichen unabhängigen Wahlbewerber anders als Stimmen für einen von einer Partei aufgestellten Bewerber. Ist eine Rechtfertigung dieser Beeinträchtigung bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Gleichheit der Wahl absolut gilt?
Nein!
4. Stimmen für unabhängige Wahlkreisbewerber müssen nicht von der Zweitstimme gedeckt sein. Ist diese Regelung als „Korrektiv zur hervorgehobenen Rolle der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes“ gerechtfertigt?
Genau, so ist das!
5. Gegenstand des Verfahrens war zudem die Sperrklausel aus § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BWahlG. Beeinträchtigt diese sog. 5%-Hürde zunächst den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit?
Ja, in der Tat!
6. Die Einschränkung der Gleichheit der Wahl durch die Sperrklausel könnte durch die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt sein.
Ja!
7. Wenn das BVerfG feststellt, dass eine Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, kann es das Gesetz entweder für nichtig erklären (§§ 78 S. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BVerfGG) oder die Unvereinbarkeit lediglich feststellen (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jonas0108
26.9.2024, 14:06:53
Hallo, ich habe noch nicht ganz verstanden, ob jetzt die eigentlich abgeschaffte Grundmandatsklausel bis zu einer Neuregelung wegen der Übergangsbestimmung weiter gelten soll. Im Hinblick auf die CSU bleibt jedenfalls bestehen, dass sie nur im Rahmen in ihrer Zweitstimmendeckung Sitze erhalten können (Anzahl der Abgeordneten wird im Vergleich zu den Direktmandaten, die vorher reinkamen also deutlich sinken), aber die Frage ob man überhaupt einzieht wird weiterhin mit der 5%-Hürde iVm der Grundmandatsklausel geregelt? Und die Ausnahme mit Parteien, die nationale Minderheiten repräsentieren (Südschleswiger Wählerverband) gilt auch weiter oder? Vielen Dank im Voraus für eine Antwort und liebe Grüße :)
as.mzkw
2.10.2024, 21:55:12
Ja die Grundmandatsklausel gilt übergangsweise weiter. Das ergibt sich aus folgender Aussage des BVerfG: “[…], dass bis zu einer Neuregelung § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben.“ So war es ja auch vor der Reform 2023, dort konnten diejenigen Parteien, die zwar weniger als 5% der Zweitstimmen erhielten und damit wegen der Sperrklausel grundsätzlich nicht in den BT eingezogen wären, die nicht erreichte 5%-Hürde quasi “überwinden”, indem sie in mind. drei Wahlkreisen ein Direktmandat erlangten und mit diesen Direktmandaten also doch in den BT einziehen.
bayilm
5.12.2024, 12:29:28
Kann mit jemand erklären, was das BVerfG damit genau meint? Kann sein, dass ich gerade mega auf dem Schlauch stehen, aber mir ergibt sich gerade nicht was das bedeutet soll.
Dominikpolitics
15.12.2024, 13:25:23
Die Frage müsstest du schon konkretisieren.

Jopies
9.2.2025, 12:27:29
@[bayilm](190202) Das bedeutet, dass nicht nur Parteien das Recht haben sollen Wahlvorschläge zu stellen wer in den Bundestag einzieht. Während die Erststimmenwahl eine Personenwahl darstellt ist die Zweitstimmenwahl die Wahl einer Liste von Kandidaten die durch eine Partei gestellt wurde. Das Zweitstimmenergebnis von Unabhängigen die sich nur selbst zur Wahl stellen, wäre ja immer „null“. Mit der Sonderregelung ist sichergestellt dass auch diese theoretisch in den Bundestag einziehen können trotz des allgemeinen Prinzips der Zweitstimmendeckung. In der Realität ist diese Frage nicht von massiver Bedeutung da Erfolgschance und Einfluss von Unabhängigen sehr gering sind.

Linne_Karlotta_
14.2.2025, 09:26:11
Liebe Füchse, wir haben das Urteil nun auch umfangreich in unserem Kurs zur aktuellen Rechtsprechung für euch aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/U7J5h7jzYQb Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

di203
20.2.2025, 09:01:32
Was ist der faktische Unterschied zwischen Nichtigkeitsfeststellung und Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG bzw. wo liegt der Vorteil einer Unvereinbarkeitserklärung, wenn auch die Nichtigkeit hätte festgestellt werden können?

Skra8
24.3.2025, 18:30:53
Hi @[di203](256960), ich bin mir nicht sicher, ob die Erklärung in der Aufgabe schon vorhanden war, als Du den Kommentar geschrieben hast – aber ich finde, sie erklärt es ziemlich gut: Bei der Nichtigkeitserklärung gilt die infrage stehende Regelung ohne jegliches Zutun des Gesetzgebers nicht weiter; sie ist quasi nicht mehr Teil des Gesetzes. Bei einer Unvereinbarkeitserklärung wird zwar die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt, allerdings trifft das Gericht eine Übergangsregelung für den Zeitraum zwischen dem Urteil und der Korrektur durch den Gesetzgeber. Gerade der vorliegende Fall zeigt den Unterschied eigentlich ganz gut. Nehmen wir mal an, im vorliegenden Fall hätte das Bundesverfassungsgericht die infrage stehende Regelung gemäß §§ 78 S. 1, 95 Abs. 3 S. 1 BVerfGG für nichtig erklärt: Damit wäre die Regelung zur 5-%-Hürde ersatzlos entfallen. Es entstünde ein Rechtsvakuum, mit der Folge, dass jede Kleinstpartei
Zugangzum Bundestag hätte erhalten können. Gerade um ein solches Vakuum zu vermeiden, hat sich das Bundesverfassungsgericht dazu entschieden, zum Mittel der Unvereinbarkeitserklärung gemäß §§ 31 Abs. 2, 79 Abs. 1 BVerfGG zu greifen und die Regelung der 5-%-Hürde bis auf Weiteres – jedoch nur in Ergänzung mit der Grundmandatsklausel – bestehen zu lassen. Dies wäre über das Mittel der Nichtigkeitserklärung nicht möglich gewesen. Vielleicht hilft Dir diese Einordnung.

di203
26.3.2025, 08:41:10
Vielen Dank @[Skra8](184520) für die Erläuterung und das fallbezogene Beispiel! Tatsächlich wurde die Erklärung in der Aufgabe selbst erst nach meinem Thread erstellt :)