Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Grundrechtslehren
Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3), keine GR-Berechtigung => Konfusionsargument
Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3), keine GR-Berechtigung => Konfusionsargument
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag beschließt ein neues Höchstalter (55 Jahre) für die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Agentur zeigt sich höchst unerfreut, gehen ihr dadurch wertvolle Mitarbeiter verloren. Die BA begehrt daher unter Berufung auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die Rücknahme der Entscheidung.
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Einordnung des Falls
Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3), keine GR-Berechtigung => Konfusionsargument
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Arbeit der BA-Mitarbeiter fällt in den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bundesagentur für Arbeit ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Genau, so ist das!
3. Die BA als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich gegen den neuen Höchstalter-Beschluss auf die Berufsfreiheit berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
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