Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
(Un)Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßmahme 2
(Un)Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßmahme 2
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B erlässt einen Verwaltungsakt gegenüber A, wonach A einen Schwarzbau auf As Grundstück abreißen muss. Der Verwaltungsakt wird bestandskräftig, ohne dass A der Verpflichtung nachgekommen ist. B vollstreckt formell rechtmäßig ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro. Der Abriss durch ein Unternehmen hätte 2.500 Euro gekostet.
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Einordnung des Falls
(Un)Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßmahme 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat formell rechtmäßig im Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwVG die Zwangsvollstreckung durchgeführt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Auswahl des Zwangsmittels liegt im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Genau, so ist das!
3. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 VwVG hätte B vorrangig auf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme zurückgreifen müssen.
Ja, in der Tat!
4. Davon abgesehen, dass B vorrangig eine Ersatzvornahme hätte durchführen müssen, ist die konkrete Höhe des Zwangsgeldes verhältnismäßig.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Peter
24.1.2024, 18:08:09
Hier fehlt bei § 11 Abs. 1 S. 2 VwVG noch die Angabe "Abs. 1" :-)

Nora Mommsen
28.1.2024, 17:14:27
Danke dir für den Hinweis! :) Das haben wir ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Aleks_is_Y
18.4.2024, 12:36:54
Ich finde den Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gut! Aber ich finde den Hinweis, dass deswegen die Normierung in der Vorschrfift unnötig sei, nicht gelungen. Gesetze richten sich nicht nur an Jurist:innen, sondern gerade an alle Bürger:innen; daher ist doch sehr sinnvoll, wenn ungeschriebene Prinzipien des Rechts, im Gesetzestext aufgenommen werden und so für alle Lesenden klar erkennbar sind. Dahingehend würde ich den Aufgabentext anpassen.

Nora Mommsen
18.4.2024, 17:21:53
Hallo Alexs_is_y, danke für deine Rückmeldung! Das ist in der Tat ein wichtiger Auftrag an den Gesetzgeber: Je näher Gesetze am Bürger sind, desto verständlicher müssen sie formuliert sein. Wir wollen auch gar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Normierung schlecht gelungen ist. Nur grundsätzlich gibt sich dies aber schon aus der Verfassung und braucht daher nicht mehr extra geregelt zu werden, falsch ist es deshalb aber nicht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team