Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
(Un)Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßmahme 2
(Un)Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßmahme 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B erlässt einen Verwaltungsakt gegenüber A, wonach A einen Schwarzbau auf As Grundstück abreißen muss. Der Verwaltungsakt wird bestandskräftig, ohne dass A der Verpflichtung nachgekommen ist. B vollstreckt formell rechtmäßig ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro. Der Abriss durch ein Unternehmen hätte 2.500 Euro gekostet.
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Einordnung des Falls
(Un)Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßmahme 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat formell rechtmäßig im Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwVG die Zwangsvollstreckung durchgeführt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Auswahl des Zwangsmittels liegt im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Genau, so ist das!
3. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 VwVG hätte B vorrangig auf das Zwangsmittel der Ersatzvornahme zurückgreifen müssen.
Ja, in der Tat!
4. Davon abgesehen, dass B vorrangig eine Ersatzvornahme hätte durchführen müssen, ist die konkrete Höhe des Zwangsgeldes verhältnismäßig.
Nein!
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