Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Verwaltungsvollstreckung

Zwangsweise Durchsetzung einer Sicherstellung (str.)

Zwangsweise Durchsetzung einer Sicherstellung (str.)

10. Februar 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat im Freibad Fotos von Badegästen gemacht. Polizistin P fordert A auf, sein Smartphone herauszugeben, um eine Verbreitung der Fotos zu verhindern. Als A sich weigert, reißt P dem A das Telefon aus der Hand und verbringt es auf die Wache, damit die Fotos gelöscht werden.

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Einordnung des Falls

Zwangsweise Durchsetzung einer Sicherstellung (str.)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat eine polizeirechtliche Standardmaßnahme vorgenommen.

Ja!

Die Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder enthalten sog. Standardmaßnahmen, die für bestimmte Fälle zu konkreten Maßnahmen ermächtigen. Eine solche ist z.B. die Sicherstellung (vgl. z.B. § 26 NPOG, § 43 PolG NRW, § 14 SOG). Sicherstellung ist die hoheitliche Entziehung des Gewahrsams an einer Sache und die Begründung eines amtlichen Gewahrsams (= öffentlich-rechtliches Gewahrsamsverhältnis). P hat den Gewahrsam des A an dem Smartphone dadurch aufgehoben, dass sie A das Telefon aus der Hand gerissen hat. Spätestens mit Verbringung der Sache in die Wache wurde amtlicher Gewahrsam hieran begründet. Es handelt sich um eine Sicherstellung. P will verhindern, dass A die Bilder verbreitet. Der Schwerpunkt der Maßnahme liegt also im Bereich der Gefahrenabwehr, sodass es sich nicht um eine Beschlagnahme nach § 94 StPO handelt.
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2. Umstritten ist, ob das Entreißen des Telefons noch von der Ermächtigungsgrundlage der Sicherstellung umfasst ist.

Genau, so ist das!

Da die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oft tatsächliches Handeln der Behörde erfordern, stellt sich regelmäßig die Frage, welches Handeln noch von der (primären) Ermächtigungsgrundlage umfasst ist und welches Handeln bereits eine Maßnahme des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist. Die Abgrenzung ist entscheidend, da sich – je nach Antwort – ein anderer Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Handelns ergibt. Gerade bei der Sicherstellung ist umstritten, wie weit die polizeirechtliche Ermächtigung geht.

3. Es besteht Einigkeit, dass die Sicherstellung nur die sog. Anordnungsbefugnis enthält.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach verbreiteter Ansicht enthält die Ermächtigungsgrundlage nur die Anordnungsbefugnis, nicht jedoch auch die Ausführungsbefugnis (= Handlungsbefugnis). Die Behörde kann also dem Betroffenen aufgeben, die Sache herauszugeben und zu dulden, dass er in seiner Verfügung darüber beschränkt ist. Nimmt der Beamte sich aber die Sache selbst, soll dies eine Vollzugsmaßnahme sein, die sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht richtet. Für diese Ansicht spricht die Gesetzessystematik: Die Gesetze zur Verwaltungsvollstreckung regeln die zwangsweise Durchsetzung einer Handlungspflicht. Dürfte die Polizei bereits aufgrund ihrer primären Befugnisse Realakte vornehmen – also die Sache einfach wegnehmen –, so sind die Regelungen über die Vollstreckung obsolet.

4. Nach einer anderen Ansicht kommt es auf die Intensität der Maßnahme an.

Ja!

Einige Stimmen argumentieren dafür, dass die Sicherstellung sowohl die Anordnungs- als auch die Ausführungebefugnis enthält. Danach bedürfe es keiner Beachtung der Vollstreckungsregelungen. Den Bedenken der Gegenauffassung, dass die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs obsolet würden, entgegnet diese Ansicht mit einer Intensitätsabgrenzung: Wenn es zu einem „besonderen Gewalteinsatz“ bei der Sicherstellung kommt, soll das Vollstreckungsrecht gelten. Hiergegen ist einzuwenden, dass unmittelbarer Zwang im Sinne des Vollstreckungsrechts nur „einfache“ Gewalt voraussetzt, etwa das Wegnehmen einer Sache gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.

5. Nach der verbreiteten Auffassung war Ps Handeln von der Ermächtigungsgrundlage der Sicherstellung umfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach verbreiteter Ansicht enthält die Ermächtigungsgrundlage nur die Anordnungsbefugnis, nicht jedoch auch die Ausführungsbefugnis (= Handlungsbefugnis). Die Behörde kann also dem Betroffenen aufgeben, die Sache herauszugeben und zu dulden, dass er in seiner Verfügung darüber beschränkt ist. Nimmt der Beamte sich aber die Sache selbst, soll dies eine Vollzugsmaßnahme sein, die sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht richtet. P hat A das Telefon aus der Hand gerissen. Darin liegt eine Vollstreckungsmaßnahme der angeordneten Sicherstellung. Welcher Auffassung Du folgst, wird sich im Ergebnis regelmäßig nicht auswirken. Wichtig ist nur, dass Du den Streit (zumindest kurz) thematisierst und je nach Entscheidung konsequent die richtigen Rechtsgrundlage prüfst!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

Aleks_is_Y

28.2.2024, 17:22:15

Für Referendar:innen wäre es interessant zu wissen, wie dieses Problem von der Rechtsprechung gehandhabt wird. Vielleicht könnt ihr diese Information ergänzen.

FABIE

fabienchenh

4.3.2024, 21:18:37

Ich habe gerade einmal in meine Probeklausuren (vom Regierungspräsidium Darmstadt) geschaut und eine gefunden, bei der zunächst

Geld

sichergestellt und dann weggenommen wurde. Der Betroffene wollte sich dagegen wehren. Die Lösungsskizze sah (logischerweise) bezüglich der

Sicherstellung

die

Rechtmäßigkeit

sprüfung anhand der RGL § 40 HSOG vor. Hinsichtlich der

Wegnahme

des

Geld

es wurde als EGL §§ 52 I.V.m 55 HSOG herangezogen, weshalb ich davon ausgehe, dass die Rechtsprechung die Ausführungshandlung nicht von § 40 HSOG umfasst sieht. Das ist aber nur Spekulation - hab kein Urteil herausgesucht :D


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