Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Zwangsweise Durchsetzung einer Sicherstellung (str.)
Zwangsweise Durchsetzung einer Sicherstellung (str.)
10. Februar 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (8.164 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat im Freibad Fotos von Badegästen gemacht. Polizistin P fordert A auf, sein Smartphone herauszugeben, um eine Verbreitung der Fotos zu verhindern. Als A sich weigert, reißt P dem A das Telefon aus der Hand und verbringt es auf die Wache, damit die Fotos gelöscht werden.
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Einordnung des Falls
Zwangsweise Durchsetzung einer Sicherstellung (str.)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat eine polizeirechtliche Standardmaßnahme vorgenommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Umstritten ist, ob das Entreißen des Telefons noch von der Ermächtigungsgrundlage der Sicherstellung umfasst ist.
Genau, so ist das!
3. Es besteht Einigkeit, dass die Sicherstellung nur die sog. Anordnungsbefugnis enthält.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach einer anderen Ansicht kommt es auf die Intensität der Maßnahme an.
Ja!
5. Nach der verbreiteten Auffassung war Ps Handeln von der Ermächtigungsgrundlage der Sicherstellung umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
28.2.2024, 17:22:15
Für Referendar:innen wäre es interessant zu wissen, wie dieses Problem von der Rechtsprechung gehandhabt wird. Vielleicht könnt ihr diese Information ergänzen.
fabienchenh
4.3.2024, 21:18:37
Ich habe gerade einmal in meine Probeklausuren (vom Regierungspräsidium Darmstadt) geschaut und eine gefunden, bei der zunächst
Geldsichergestellt und dann weggenommen wurde. Der Betroffene wollte sich dagegen wehren. Die Lösungsskizze sah (logischerweise) bezüglich der
Sicherstellungdie
Rechtmäßigkeitsprüfung anhand der RGL § 40 HSOG vor. Hinsichtlich der
Wegnahmedes
Geldes wurde als EGL §§ 52 I.V.m 55 HSOG herangezogen, weshalb ich davon ausgehe, dass die Rechtsprechung die Ausführungshandlung nicht von § 40 HSOG umfasst sieht. Das ist aber nur Spekulation - hab kein Urteil herausgesucht :D