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Verwertung der Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (§ 252 StPO)
Sachverhalt
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Vernehmung der richterlichen Verhörsperson, § 252 StPO
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Im Ermittlungsverfahren wird seine Verlobte V als Geschädigte durch den Ermittlungsrichter E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) belehrt und vernommen. Im Prozess verweigert V die Aussage. E wird über Vs Aussage vernommen.