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Verwertung der Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (§ 252 StPO)

einfach
schwer
21. Juni 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird vor dem Landgericht angeklagt. Sein Bruder B belastet ihn in einer ordnungsgemäßen polizeilichen Vernehmung. Im Prozess beruft B sich aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Polizist P, der B vernommen hatte, wird über Bs Aussage vernommen und A daraufhin verurteilt.

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