Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verwertung der Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (§ 252 StPO)
Verwertung der Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (§ 252 StPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Sein Bruder B belastet ihn in einer ordnungsgemäßen polizeilichen Vernehmung. Im Prozess beruft B sich aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Polizist P, der B vernommen hatte, wird über Bs Aussage vernommen und A daraufhin verurteilt.
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Einordnung des Falls
Verwertung der Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (§ 252 StPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vernehmung des P über Bs Aussage verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vernehmung Vs steht auch im Einklang mit § 252 StPO, da die Norm nur die Verlesung des Vernehmungsprotokolls verbietet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A ist durch die Verletzung des § 252 StPO auch beschwert.
Ja, in der Tat!
4. A ist jedoch mit der Rüge der Verletzung des § 252 StPO präkludiert, da er der Verwertung der Aussage des P nicht schon in der Hauptverhandlung widersprochen hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.