Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Strafklageverbrauch nach Einstellung wegen geringfügiger Schuld, § 153 Abs. 2 StPO
Strafklageverbrauch nach Einstellung wegen geringfügiger Schuld, § 153 Abs. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen dreifachen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) angeklagt. Das Verfahren wird vom Gericht wegen Geringfügigkeit eingestellt. Kurze Zeit später stellt sich heraus, dass A die Taten als Teil einer Bande begangen hat (§ 263 Abs. 5 StGB). Er wird erneut wegen des Betruges angeklagt und verurteilt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Strafklageverbrauch nach Einstellung wegen geringfügiger Schuld, § 153 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Einstellung des Gerichts wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO) führt zum Strafklageverbrauch für die betroffene prozessuale Tat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Revisionsgericht hebt wegen der Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO das Urteil auf und stellt das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach einer Literaturmeinung genügt für die Durchbrechung des Strafklageverbrauchs nach § 153 StPO das Vorliegen neuer Tatsachen auch dann, wenn dadurch kein Verbrechen vorliegt.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!