Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
12. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Noch bevor C eine Titelumschreibung erwirken kann, um gegen K zu vollstrecken, leitet B trotz der Abtretung und gegen Cs Willen die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin erhebt K Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
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Einordnung des Falls
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für beide Klagen ist das Gericht zuständig, welches den Anspruch des B gegen K tituliert hat (§ 767 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist sachbefugt.
Ja!
3. Bs Sachbefugnis ist entfallen, als er den titulierten Anspruch an C abgetreten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B ist auch nach der Abtretung noch aktivlegitimiert.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die fehlende Aktivlegitimation des B stellt eine materiell-rechtliche Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO dar.
Ja!
6. C ist sachbefugt, obwohl noch keine Titelumschreibung stattgefunden hat.
Genau, so ist das!
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