Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Noch bevor C eine Titelumschreibung erwirken kann, um gegen K zu vollstrecken, leitet B trotz der Abtretung und gegen Cs Willen die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin erhebt K Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
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Einordnung des Falls
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für beide Klagen ist das Gericht zuständig, welches den Anspruch des B gegen K tituliert hat (§ 767 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist sachbefugt.
Ja!
3. Bs Sachbefugnis ist entfallen, als er den titulierten Anspruch an C abgetreten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B ist auch nach der Abtretung noch aktivlegitimiert.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die fehlende Aktivlegitimation des B stellt eine materiell-rechtliche Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO dar.
Ja!
6. C ist sachbefugt, obwohl noch keine Titelumschreibung stattgefunden hat.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SDee
5.6.2024, 17:29:59
Gibt es einen Grund dafür, dass ihr im Fall keine volle Fundstelle angebt, sondern erst später bei den Quellen?
Katzenkönigin
29.8.2024, 20:00:01
Hier im Bsp. fehlt die Darstellung, dass C mit der Zwangsvollstreckung droht. Laut Kaiser muss C die Rechtsnachfolgeklausel haven können UND diese nämlich androhen
Sinan
17.10.2024, 17:05:04
Kaiser dürfte hier irren. In dem bei Kaiser angeführten Th/P § 767 Rn. 19 steht: Nach einer Forderungsabtretung kann schon vor Umschreibung gegen den tatsächlich Berechtigten geklagt werden, falls von ihm die ZwVollstr droht; diese Gefahr besteht indessen nur, sofern die (mat) Voraussetzungen der Umschreibung nach § 727 vorliegen. Damit erschöpft sich die Voraussetzung der drohenden ZwVollstr wie auch hier in dem Vorliegen der Voraussetzungen der Umschreibung, weil genau ja deshalb bereits die ZwVollstr droht. Ein Androhen ist - wie sonst auch bei § 767 - nicht notwendig.