Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
28. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Noch bevor C eine Titelumschreibung erwirken kann, um gegen K zu vollstrecken, leitet B trotz der Abtretung und gegen Cs Willen die Zwangsvollstreckung ein. Daraufhin erhebt K Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
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Einordnung des Falls
Fortbestehende Sachbefugnis des Zedenten bis zur Titelumschreibung trotz Abtretung, aber fehlende Aktivlegitimation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für beide Klagen ist das Gericht zuständig, welches den Anspruch des B gegen K tituliert hat (§ 767 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist sachbefugt.
Ja!
3. Bs Sachbefugnis ist entfallen, als er den titulierten Anspruch an C abgetreten hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B ist auch nach der Abtretung noch aktivlegitimiert.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die fehlende Aktivlegitimation des B stellt eine materiell-rechtliche Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO dar.
Ja!
6. C ist sachbefugt, obwohl noch keine Titelumschreibung stattgefunden hat.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SDee
5.6.2024, 17:29:59
Gibt es einen Grund dafür, dass ihr im Fall keine volle Fundstelle angebt, sondern erst später bei den Quellen?

Wendelin Neubert
25.3.2025, 17:47:50
Hallo @[SDee](210296), danke für Deine Frage. Das basiert auf alten Darstellungen in unserer ursprünglichen App, die mit Platzgründen zu kämpfen hatte. Mittlerweile hinterlegen wir in der Datenbank auch die Art der Entscheidung (Urteil,
Beschluss) sowie natürlich auch
das Aktenzeichen. Das wird ggf. in Zukunft auch ganz vorne angezeigt werden, ist aber in der Umsetzung nicht prioritär. Wie Du richtig sagst, findest Du ja in jeder Entscheidung auch ganz unten in den Fundstellen die komplett zitierte Entscheidung. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

Katzenkönigin
29.8.2024, 20:00:01
Hier im Bsp. fehlt die Darstellung, dass C mit der Zwangsvollstreckung droht. Laut Kaiser muss C die Rechtsnachfolgeklausel haven können UND diese nämlich androhen

Sinan
17.10.2024, 17:05:04
Kaiser dürfte hier irren. In dem bei Kaiser angeführten Th/P § 767 Rn. 19 steht: Nach einer Forderungsabtretung kann schon vor Umschreibung gegen den tatsächlich Berechtigten geklagt werden, falls von ihm die ZwVollstr droht; diese Gefahr besteht indessen nur, sofern die (mat) Voraussetzungen der Umschreibung nach § 727 vorliegen. Damit erschöpft sich die Voraussetzung der drohenden ZwVollstr wie auch hier in dem Vorliegen der Voraussetzungen der Umschreibung, weil genau ja deshalb bereits die ZwVollstr droht. Ein Androhen ist - wie sonst auch bei § 767 - nicht notwendig.

Dolo Agate
27.2.2025, 08:51:40
Angenommen K klagt gegen beide, weil unklar ist, ob die Abtretung wirksam war (bspw irgendwelche BGB AT Probleme) und gegen den einen geht die
Vollstreckungsabwehrklagedurch, gegen den anderen nicht, aber das hätte er im Vorfeld nicht wissen können, trägt er (der Kläger) trotzdem die Prozesskosten soweit die Klage abgewiesen wird und könnte er zur Vermeidung der Kostenlast eine
Eventualklagehäufungstellen?
PhilippRhein
13.4.2025, 13:33:50
Liebe @[Dolo Agate ](209764), ja, eine Klagehäufung dürfte hier zulässig sein. Das Kostenrisiko hierbei ist aber geringer, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Denn beide Klagen betreffen - zumindest wenn allein über die Wirksamkeit der Abtretung gestritten wird - wohl denselben Gegenstand im Sinne des 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Die Begrundetheit der einen
Vollstreckungsabwehrklageginge nämlich mit der Un
begründetheitder anderen einher. Insofern bedürfte es keines Eventualverhältnisses der Anträge, um das Kostenrisiko zu begrenzen.