Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Obwohl C bereits eine Titelumschreibung erwirkt hat, erteilt er B eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C.
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Einordnung des Falls
Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist sachbefugt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. C ist sachbefugt und aktivlegitimiert.
Genau, so ist das!
3. Da C den Titel auf sich umgeschrieben hat, ist Bs Sachbefugnis nunmehr entfallen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Darf B trotz seiner fehlenden eigenen Aktivlegitimation vollstrecken?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lorenz
16.7.2024, 11:02:01
Ich fände es verständlicher, wenn man die Frage nach der fehlenden
Sachbefugnisbejahen würde (zumindest kurz), um dann daraufhin zuweisen, dass durch § 185 analog wieder eine besteht.