Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft

Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B tritt seinen durch Urteil titulierten Anspruch gegen K an C ab. Obwohl C bereits eine Titelumschreibung erwirkt hat, erteilt er B eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung. K erhebt Vollstreckungsabwehrklage gegen B und C. ‌

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Einordnung des Falls

Grundsätzlich fehlende Sachbefugnis des Zedenten ab Titelumschreibung, außer: Vollstreckungsstandschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist sachbefugt.

Ja!

Der Kläger einer Vollstreckungsabwehrklage ist sachbefugt, wenn der Titel, aus dem die Vollstreckung durch den Beklagten droht, ihn als Vollstreckungsschuldner benennt. Der Anspruch des B gegen K wurde durch ein Urteil tituliert. Der so entstandene Titel benennt also K als Vollstreckungsschuldner.
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2. C ist sachbefugt und aktivlegitimiert.

Genau, so ist das!

Der Beklagte einer Vollstreckungsabwehrklage ist sachbefugt, wenn der Titel, aus dem die Vollstreckung durch den Beklagten droht, ihn als Vollstreckungsgläubiger benennt. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich derjenige, der auf materiell-rechtlicher Ebene Inhaber des geltend gemachten Rechts> ist. C hat bereits eine Titelumschreibung erwirkt. Der Titel benennt ihn nun also als Vollstreckungsgläubiger. Aufgrund der Abtretung ist er auch Rechtsinhaber des Anspruchs gegen K und damit aktivlegitimiert.

3. Da C den Titel auf sich umgeschrieben hat, ist Bs Sachbefugnis nunmehr entfallen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Sachbefugnis des Beklagten kann sich aus eigenem oder aus fremdem Recht ergeben. Ein Beklagter ist sachbefugt aus fremdem Recht, wenn er in zulässiger Vollstreckungsstandschaft für den im Titel Benannten auftritt. Hierfür muss dieser ihm eine Vollstreckungsermächtigung und eine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung gem. § 185 BGB analog erteilen. Aufgrund der Titelumschreibung ist B nicht mehr aus eigenem Recht sachbefugt. Jedoch hat C ihm eine Vollstreckungs- und Einziehungsermächtigung erteilt, wodurch er aus fremdem Recht sachbefugt ist. Eine Vollstreckungsermächtigung allein würde B dagegen keine Sachbefugnis verleihen. Denn eine sog. isolierte Vollstreckungsstandschaft ist nach h.M. nur dann zulässig, wenn daneben auch eine materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung erteilt wird.

4. Darf B trotz seiner fehlenden eigenen Aktivlegitimation vollstrecken?

Ja!

Grundsätzlich muss derjenige, der ein Recht geltend macht, selbst aktivlegitimiert sein. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch im Falle einer Prozess- oder Vollstreckungsstandschaft. Dort macht ein Dritter ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend. Die Prozessführungs-/Sachbefugnis und die Aktivlegitimation fallen folglich auseinander. Während die Prozessführungs-/Sachbefugnis beim Prozess-/Vollstreckungsstandschafter bestehen muss, kommt es für die Aktivlegitimation allein auf denjenigen an, dessen Recht geltend gemacht wird. B macht als Vollstreckungsstandschafter einen Anspruch des C in dessen Namen geltend. Es kommt somit nicht auf die Aktivlegitimation des B, sondern auf diejenige des C an. C ist als Anspruchsinhaber aktivlegitimiert.
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