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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.

Einordnung des Falls

Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungsabwehrklage des S (§ 767 ZPO) ist zulässig.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. S richtet sich mit dem materiell-rechtlichen Einwand, er habe bereits gezahlt und so den Anspruch erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), gegen den titulierten Anspruch. Der Titel ist hier die notarielle Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO); die Vorschrift des § 767 ZPO gilt daher nach § 795 ZPO entsprechend. Die Klage (§ 767 ZPO) ist statthaft. G will vollstrecken, sodass für S auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2. Die Vollstreckungsabwehrklage des S ist begründet, wenn er den Kaufpreis tatsächlich überwiesen hat.

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. S und G sind als Vollstreckungsschuldner bzw. -gläubiger sachbefugt. Die materiell-rechtliche Einwendung der Erfüllung steht dem S zu, wenn dieser tatsächlich den Kaufpreis an G gezahlt hat. In dem Fall wäre der Anspruch des G erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Eine Präklusion kommt bei einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht in Betracht, weil sie nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist.

3. Die Klage ist begründet, obwohl G den Zahlungseingang mit Nichtwissen bestritten hat.

Ja, in der Tat!

Derjenige, für den die Tatsache günstig ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO), wenn die behauptete Tatsache eine eigene Handlung der Partei oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist. Die Tatsache der erfolgten Banküberweisung ist für S günstig, sodass er darlegungs- und beweispflichtig ist. Seiner Darlegungslast kommt S mit der Vorlage der Kontoauszüge nach. G kann ganz einfach sein Konto auf Geldeingänge überprüfen (Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung), sodass ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist. Das hat zur Folge, dass das auf die Erfüllung bezogene Vorbringen des S als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit muss das Gericht die Zahlung als erfolgt ansehen. Die Klage des S ist begründet.

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