Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kauft von G ein Grundstück. S unterwirft sich hinsichtlich der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. G will vollstrecken. S erhebt Vollstreckungsabwehrklage und legt Kontoauszüge vor, die die Überweisung des Geldes belegen sollen. G bestreitet den Zahlungseingang mit Nichtwissen.
Einordnung des Falls
Materiell-rechtliche Einwendungen / Erfüllung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungsabwehrklage des S (§ 767 ZPO) ist zulässig.
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Ja!
2. Die Vollstreckungsabwehrklage des S ist begründet, wenn er den Kaufpreis tatsächlich überwiesen hat.
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Genau, so ist das!
3. Die Klage ist begründet, obwohl G den Zahlungseingang mit Nichtwissen bestritten hat.
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Ja, in der Tat!
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TeamRahad 🧞
26.7.2020, 07:54:23
Hallo und danke für diesen Fall :) Zwei Anmerkungen habe ich dazu: 1. Im Sachverhalt irgendwo in der Mitte erhebt S Klage (welche ist mir nicht ganz klar) und am Ende erhebt er Vollstreckungsabwehrklage. Das klingt nach zwei Klagen, stimmt das? 2. Bei der letzten Frage würde ich mich über eine genauere Erklärung freuen, warum das Bestreiten mit Nichtwissen hier unzulässig ist. VG und vielen Dank im Voraus!

Christian Leupold-Wendling
26.7.2020, 09:10:49
Hi, danke für Deine Anmerkungen! 1. Den Sachverhalt haben wir korrigiert. S erhebt tatsächlich nur eine Klage (Vollstreckungsabwehrklage). 2. Zum Bestreiten mit Nichtwissen werden wir den Hinweistext vertiefen. Bitte noch ein wenig Geduld. Danke!

TeamRahad 🧞
26.7.2020, 10:00:03
Cool, danke! :)

Fiat Iustitia!
26.5.2021, 11:51:25
Ich würde behaupten, dass das Bestreiten mit Nichtwissen gem 138 IV ZPO hier nicht nur daran scheitert, sondern auch weil das Bestreiten mit Nicht wissen ja sogar noch ein "Minus" zum einfachen Bestreiten, also dem "stimmt nicht"-Vortrag ist. Selbst einfaches Bestreiten würde hier aber m.E nicht ausreichen, da S mit den Kontoauszügen doch qualifiziert vorträgt. Die Beweiskraft der Kontoauszüge müsste G erschüttern, sonst gilt 138 III ZPO. Das für das einfache Bestreiten gesagte muss erst Recht für das Bestreiten mit Nichtwissen. lange Rede, kurzer Sinn: vllt noch aufnehmen, dass G hier mit Nicht wissen ohnehin nicht ausreichend bestreiten kann.
bibu knows best
18.8.2022, 11:28:54
Müsste das Gericht dem G einen rechtlichen Hinweis erteilen, dass das bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist?

Lukas_Mengestu
23.9.2022, 11:02:58
Hallo bibu knows best, das unzulässige Bestreiten löst die Geständnisfunktion des § 138 Abs. 3 ZPO aus. Um also eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, wäre insoweit ein richterlicher Hinweis vonnöten (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Yannik
28.7.2023, 13:18:32
Für die Nichtanwendbarkeit von § 767 II ZPO könnte man hier noch den dies ausdrücklich regelnden § 797 IV ZPO zitieren, da in Klausuren §§ immer gerne gesehen sind ;)
evanici
9.9.2023, 14:00:34
Also muss S nicht beweisen, dass die Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist i.S.d. § 138 IV, sondern dass er überwiesen hat, weil nur die Erfüllung materiell-rechtlich ist? Im Prinzip tut er ja beides mit der Vorlage der Kontoauszüge...
BeepBoop
3.10.2023, 11:50:46
Man kann nicht beweisen, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist. Das ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu prüfen ist, und keine Tatsache. Man kann im Prozess nur dazu vortragen, dass man der Ansicht ist, dass die gegnerische Erklärung nach 138 IV unzulässig ist. Ob S Geld tatsächlich überwiesen hat, ist hingegen eine Tatsache.