Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Josefine Mutzenbacher
Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Josefine Mutzenbacher
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autor A verfasst pornografische Romane. Weil der Roman unter anderem auch Kinderprostitution verharmlost und verherrlicht, wird er auf die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen. A sieht seine Schrift als Kunst an und sich demnach in seiner Kunstfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Josefine Mutzenbacher
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Können pornografische Romane „Kunst“ sein?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) findet ihre Schranke in „den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend“ nach Art. 5 Abs. 2 GG.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Stellen jugendschützende Maßnahmen damit stets Verletzungen der Kunstfreiheit dar (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)?
Nein!
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