Jurafuchs

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Schranken des Art. 5 Abs. 3 GG - Josefine Mutzenbacher

einfach
schwer
19. Juni 2026
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs
Autor A verfasst pornografische Romane. Weil der Roman unter anderem auch Kinderprostitution verharmlost und verherrlicht, wird er auf die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen. A sieht seine Schrift als Kunst an und sich demnach in seiner Kunstfreiheit verletzt. ‌

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