Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Grundsätzliche Zulässigkeit der reformatio in peius? Rechtsgrundlage? (Vertiefung)
Grundsätzliche Zulässigkeit der reformatio in peius? Rechtsgrundlage? (Vertiefung)
29. März 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (5.465 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D erhält für eine Auffangstation für verletzte Dachse die erforderliche Genehmigung von Behörde B mit der Auflage, dass D einmal im Jahr den artgerechten Betrieb nachweist. Ds Widerspruch weist Widerspruchsbehörde W zurück und ordnet an, dass D den Nachweis zweimal im Jahr erbringen muss.
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Einordnung des Falls
Grundsätzliche Zulässigkeit der reformatio in peius? Rechtsgrundlage? (Vertiefung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D ist der Meinung, W durfte den Verwaltungsakt nicht zu Ds Nachteil abändern. W verweist auf § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO. Enthält diese Norm eine materielle Befugnis der Widerspruchsbehörde?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch die §§ 71, 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 VwGO haben einen rein prozessualen Charakter.
Ja!
3. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, ist die reformatio in peius in jedem Fall unzulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Widerspruchsverfahren soll unter anderem eine Rechtsschutzfunktion für den Widerspruchsführer erfüllen. Könnte dieser Zweck durch die Möglichkeit einer reformatio in peius gefährdet sein?
Ja, in der Tat!
5. Die reformatio in peius ist nach allen Meinungen mit dem Grundsatz des Vertrauensschutz vereinbar.
Nein!
6. Für die Befugnis zum Erlass einer reformatio in peius durch die Widerspruchsbehörde spricht vor allem die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NichtDavid
7.9.2024, 16:35:48
Ich verstehe nicht ganz, inwiefern die §§ 68 I 2 Nr 2, 71, 79 I Nr 2, II VwGO als Argument für die Zulässigkeit verwertet werden können. Entgegen dem Vertiefungshinweis scheinen die Normen mir nicht die Möglichkeit einer
reformatio in peiusvorauszusetzen, da ihnen auch bei Unzulässigkeit einer reformatio ein Anwendungsfall verbleibt, namentlich in Dreiecksfällen.

Linne_Karlotta_
24.9.2024, 14:09:32
Hallo @[NichtDavid](231469), danke für deine Anmerkung. Du hast Recht, dass auch ohne die Zulässigkeit einer
reformatio in peiusein Anwendungsfalls für die genannten Normen bleiben würde. Allerdings könnte man dagegen argumentieren, dass die
Drittanfechtungausdrücklich hätte Erwähnung finden müssen, wenn explizit nur diese von den Normen umfasst sein sollte. Letztlich kann man von den verfahrensrechtlichen Normen ja sowieso nicht ohne Weiteres auf die materiell-rechtliche Möglichkeit der
reformatio in peiusschließen. Das Argument ist daher auch nur eines von vielen und für sich genommen nicht ausreichend, um die Zulässigkeit zu begründen. Es ist mehr ein: „Verfahrensrechtlich spricht nichts dagegen“. Dazu müssen aber weitere Argumente kommen, wie z.B. die
Rechtmäßigkeitder Verwaltung. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
NichtDavid
7.9.2024, 16:39:23
Spricht Art 20 III GG für eine umfassende Zulässigkeit der
reformatio in peius? Mir scheint Art 20 III GG nur eine Wertung für den Fall der reformatio wegen Un
RECHTmäßigkeit, nicht aber für den der reformatio wegen mangelnder ZWECKmäßigkeit zu enthalten. (oder wird eine refomatio wegen mangelnder Zweckmäßigkeit für unzulässig gehalten?)
Jotus
2.2.2025, 12:06:31
Könnte bitte nochmal erklären, inwiefern §§ 68 I 2 Nr. 2, 71, 79 I Nr. 2, II VwGO als Argument für die Zulässigkeit gesehen werden können? Müsste u.a. §68 I 2 Nr.2 VwGO analog zitiert werden? Ich bin davon ausgegangen, dass es bei der remormtio in peuis bereits der Ausgangsbescheid erstmalig eine Beschwer entthält?
okalinkk
1.3.2025, 14:38:34
selbst auf bestandskräftige VAs kann Bürger uU nicht vertrauen. Die 48, 49 VwVfG erlauben unter bestimmten Vs ja die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte. Daher kann der Bürger im Sinne eines Erst- Recht-Schlusses erst Recht nicht auf nicht bestandskräftige Va vertrauen