Akt der Exekutive

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C kleben sich aus Protest gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen auf die Straße. Neben sich legen sie Plakate auf denen sie die Einhaltung der Pariser Klimaziele fordern. Die gerufene Polizei erteilt ihnen einen Platzverweis.

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Einordnung des Falls

Akt der Exekutive

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A, B und C sehen sich in ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt und wollen „nach Karlsruhe gehen“. Ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt (Art. 93 Abs. 1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG)?

Ja!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§ 92, 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG). Wer grundrechtsgebunden bzw. grundrechtsverpflichtet ist, weißt du schon aus dem Kapitel zu den allgemeinen Grundrechtslehren.
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2. Der Platzverweis ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG, § 90 Abs.1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Als Akt der Exekutive ist der Platzverweis ein solcher Akt öffentlicher Gewalt. Es handelt sich somit um einen tauglichen Beschwerdegegenstand. Beachte, dass einem isolierten Angreifen des Platzverweises das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) entgegensteht.
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