Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Steuern - Anknüpfung an konkreten Vermögensbestandteil

Steuern - Anknüpfung an konkreten Vermögensbestandteil

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist in einer Praxis als Zahnärztin angestellt. Als sie auf ihre erste Lohnabrechnung schaut, ärgert sie sich. Von ihrem Einkommen wurde ohne ihre Zustimmung direkt die Einkommenssteuer abgezogen. Dies hält sie für eine Enteignung ihres hart verdienten Geldes. ‌

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Steuern - Anknüpfung an konkreten Vermögensbestandteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Vermögen als solches, sodass die Erhebung von Steuern grundsätzlich in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit eingreift.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst (einzelne) vermögenswerte Rechte. Nicht umfasst ist dagegen nach der Rechtsprechung des BVerfG das Vermögen als Ganzes, welches sich aus diesen (Einzel-)Rechten bloß zusammensetzt. Dies kommt insbesondere bei Steuern zum Tragen. Der Staat greift hier grundsätzlich nicht auf konkrete einzelne Rechte zu. Der Steuerpflichtige entscheidet selbst, aus welchen Vermögenswerten in seinem Vermögen er die Steuerlast bezahlen möchte, sodass die Eigentumsfreiheit regelmäßig nicht berührt ist.
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2. Alle Steuern knüpfen nur an das Vermögen als Ganzes an.

Nein, das trifft nicht zu!

Nicht alle Steuern knüpfen an das Vermögen als solches an. Vielmehr gibt es auch Steuern, die sich auf einen konkreten Vermögensbestandteil beziehen. Bei solchen Steuern ist dann der sachliche Anwendungsbereich eröffnet, bzw. liegt ein Eingriff vor. Bei der Einkommenssteuer handelt es sich um eine Steuer, die an einen konkreten Vermögensbestandteil (schuldrechtlicher Lohnanspruch = Einkommen) anknüpft. Der Betroffene hat hier kein Wahlrecht, aus welchen Mitteln er die Geldleistungspflicht erfüllt. Vielmehr wird diese vom Arbeitgeber automatisch vom Lohn abgezogen. Eine weitere Steuer, die einen konkreten Vermögensbestandteil betrifft, ist beispielsweise die Gewerbesteuer.
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