Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Steuern - erdrosselnde Wirkung von Geldleistungspflichten
Steuern - erdrosselnde Wirkung von Geldleistungspflichten
3. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (5.558 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag beschließt ein neues Gesetz. Danach sollen Superreiche eine Vermögenssteuer von 80 % zahlen. Milliardär M ist entrüstet. Das Geld habe er sich hart auf dem Rücken seiner Arbeiter verdient. Das Gesetz stelle insofern einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar.
Diesen Fall lösen 87,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Steuern - erdrosselnde Wirkung von Geldleistungspflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Vermögen als solches, sodass die Erhebung von Steuern grundsätzlich den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit berührt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Alle Steuern knüpfen an das Vermögen als Ganzes an.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Staat kann in unbegrenzter Höhe Steuern, die das Vermögen als solches betreffen, auferlegen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wirst12
6.3.2024, 10:46:11
Liebes Jura-Fuchs-Team, wie ist es zu verstehen, dass die Gewerbesteuer nicht das Vermögen als Ganzes/Solches betrifft, die Lohn bzw. Einkommenssteuer aber schon? Mit freundlichen Grüßen Wirst 12
Dogu
25.5.2024, 12:03:32
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die an den Gewerbebetrieb als Objekt anknüpft (vgl. §§ 7 ff. GewStG). Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpft.

erikxxx
16.1.2025, 11:14:32
Hallo @[Dogu](137074), Wenn ich dich richtig verstehe ist der Anknüpfungspunkt nicht das Vermögen als ganzes, sondern eine bestimmte vermögensrechtliche Position und daher ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet, oder?
bayilm
29.3.2024, 20:04:56
Hier kann man doch bestimmt auch mit einer entsprechenden Begründung auf ein anderes Ergebnis, oder? Insbesondere tauchen ja immer wieder mal Diskussionen über die Etablierung einer Vermögenssteuer auf, da kann man doch vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit vom Eigentum, auch durchaus vertreten, dass besonders wohlhabende Personen, die finanziell besser gestellt sind, auch mehr belastet werden können. Jetzt mag zwar eine Vermögenssteuer für Multimilliadäre von 80% erstmal echt viel Anteil des Vermögen wegnehmen, aber dann ist ja immernoch so viel Vermögen übrig, dass das Vermogen immernoch viele Millionen beträgt. Vor Allem mit den ständigen Problemen um die Finanzierung einger Problembereiche in Deutschland wären das immens hohe Summen, mit denen gewirtschaftet werden kann, und die dann letztendlich als Zukunftsinvestitionen darstellen, die im Rahmen von Steuer
geldern wieder in den Haushalt fließen würden. So ein auf den ersten Blick ziemlich einscheidender
Eingriffkönnte sich durch vor dem Hintergrund doch durchaus rechtfertigen lassen, oder nicht?

DeliktusMaximus
10.10.2024, 22:22:48
Sehe ich genauso. Was mich in dem Zusammenhang interessieren würde, ist auch die stiefmütterliche Behandlung des Art. 14 II GG: Wenn man den Art. 14 GG als ein ausdrückliches Bekenntnis des Grundgesetzes zur Marktwirtschaft betrachtet, indem das Privateigentum g
esichert wird, warum wird dann der Art. 14 II GG nicht als ein klares Bekenntnis zur Pflicht einer sozialen Verantwortung für Superreiche herangezogen?

Tim Gottschalk
12.2.2025, 10:10:32
Hallo @[bayilm](190202) und @[DeliktusMaximus](178154), ich kann mir ehrlicherweise nicht vorstellen, dass man hier zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Einerseits wird eine Vermögenssteuer normalerweise jährlich erhoben. Das hätte bei einem derart hohen Prozentsatz natürlich die Abschmelzung des gesamten Vermögens der Betroffenen über mehrere Jahre zur Folge und wäre sicherlich
erdrosselnd. Allerdings würde ich auch eine einmalige Abgabe von 80% als
erdrosselnd einstufen. Ich sehe zwar durchaus, dass es gute politische Gründe gibt, die dafür sprechen würden. Allerdings wäre damit eine Vermögenseinbuße verbunden, die die Betroffenen selbst mit guten Renditen in ihrem Leben nicht mehr ausgleichen könnten. Außerdem: Da Vermögen oft in Form von Unternehmensanteilen vorliegt, wären die Steuerschuldner zum Verkauf gezwungen, um die Steuer begleichen zu können. Dadurch wäre Art. 14 GG eindeutig betroffen. Eine Rechtfertigung halte ich für sehr schwierig. Eventuell wäre so etwas im absoluten Ausnahmefall möglich, wenn der Staat das
Geldim Kriegs- oder Katastrophenfall benötigt, um den Großteil der Bevölkerung vor dem Tod zu bewahren oder ähnliches. Generell aber würde ich sagen: Verantwortlichkeit von Superreichen ist möglich, Besteuerung in derart hohem Maße dagegen nicht. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team