Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Online-Durchsuchung – Grundrechte
Online-Durchsuchung – Grundrechte
20. April 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (14.069 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P schleust über das Internet Spähsoftware auf den Heim-Computer der O, die es ihm ermöglicht, sämtliche Daten auf Os Computer auszulesen. O bekommt davon nichts mit.
Diesen Fall lösen 53,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Online-Durchsuchung – Grundrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift in den sachlichen Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil der Computer in Os Wohnung steht, stellt das Einschleusen der Spähsoftware über das Internet einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift allein in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit der O (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rüsselrecht 🐘
4.1.2021, 09:57:20
Ahoi 🙂 Die Lösung „Die Aussage stimmt nicht“ (Aussage: Das Einschleusen der Spähsoftware greift in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ein) widerspricht der (korrekten) Erklärung, nach der ein staatlicher Zugriff auf das informationstechnische System insgesamt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Korrekt wäre die Antwort, dass die Aussage stimmt.

Marilena
5.1.2021, 17:29:48
Hallo Fantomaus, danke für Deinen Hinweis! Wir haben die Aufgabe gerade geprüft und halten sie so für richtig. In der Aussage steht, das Einschleusen der Software greife allein in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ein (Art. 2 Abs. 1 GG). Diese Aussage stimmt nicht, da ein Eingriff in das spezielle
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systemeals Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vorliegt.

Rüsselrecht 🐘
5.1.2021, 17:35:09
Eine leicht zu übersehende „Fangfrage“ also 😏 Man sollte also genau lesen. Danke Dir ☺️

Marilena
5.1.2021, 17:44:35
Klar, gern geschehen. Ja so kann man es sehen.😊
QuiGonTim
15.3.2022, 15:22:16
Wäre das Telekommunikationsgeheimnis betroffen, wenn mittels der Spähsoftware auf dem Computer gespeicherte E-Mails gelesen würden? Ist dabei zwischen gelesenen und ungelesenen E-Mails zu unterscheiden?

Lukas_Mengestu
17.3.2022, 13:51:44
Hallo QuiGonTim, auch bei den E-Mail ist der Transportvorgang abgeschlossen (unabhängig davon, ob sie gelesen wurden oder nicht). Damit ist das Telekommunikationsgeheimnis nicht betroffen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Christopher M.
21.5.2024, 11:42:16
Liebes Jurafuchsteam, kann eine solche Spähsoftware nicht auf direkte "live" Kommunikation abhören? Also zum Beispiel einen Skypecall oder Zoomsitzung? Dies würde ja die aktuelle Kommunikation betreffen, und somit vom sachlichen Schutzbereich enthalten. Liebe Grüße aus der HU

Maximilian Puschmann
27.5.2024, 11:33:20
Hallo Christopher M., Das siehst du richtig. Diese Ausnahme macht auch die Rechtsprechung. Hierzu ausführlich, wann der „laufende Kommunkationsvorgang“ beendet ist und die Daten final auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert sind und damit nicht mehr von Art. 10 I GG erfasst sind: BeckOK GG/Ogorek, 57. Ed. 15.1.2024, GG Art. 10 Rn. 45 Viele Grüße Max – für das Jurafuchs-Team

FW
17.7.2024, 14:33:30
Hallo, Wäre der Schutzbereich des Art. 13 I GG eröffnet, sofern die Spähsoftware die Fähigkeit hat, die Kamera und das Mikrofon beliebig einzuschalten? Hierbei hat die Polizei ja ähnlichen Einblick in die Wohnung wie bei einem körperlichen Betreten.
JuraStudentin
15.9.2024, 21:06:21
"Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre. Betritt die Polizei zur Installation von Spähsoftware auf einem Computer die Wohnung, liegt ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor. Damit vergleichbar sei es nach einer Ansicht, wenn Spähsoftware über das Internet auf Heim-Computer aufgespielt wird." In dieser Aufgabe wurde betont, dass es gegensätzliche Ansichten gebe. Könnten Sie vielleicht mehr dazu sagen? Und wer diese Ansichten vertritt?