Online-Durchsuchung – Grundrechte

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P schleust über das Internet Spähsoftware auf den Heim-Computer der O, die es ihm ermöglicht, sämtliche Daten auf Os Computer auszulesen. O bekommt davon nichts mit.

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Einordnung des Falls

Online-Durchsuchung – Grundrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift in den sachlichen Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein.

Nein!

Das Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation. Es soll den vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen vor staatlichem Zugriff schützen. Der Schutzbereich beschränkt sich jedoch auf den Vorgang der Kommunikation, da dieser durch unbefugten Zugriff besonders gefährdet ist. Ist der Kommunikationsvorgang abgeschlossen, endet der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG. Die Spähsoftware soll Daten der O auslesen, die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs auf dem Computer der O gespeichert sind.
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2. Weil der Computer in Os Wohnung steht, stellt das Einschleusen der Spähsoftware über das Internet einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre. Betritt die Polizei zur Installation von Spähsoftware auf einem Computer die Wohnung, liegt ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor. Damit vergleichbar sei es nach einer Ansicht, wenn Spähsoftware über das Internet auf Heim-Computer aufgespielt wird. Anders das BVerfG: Bei der sog. Online-Durchsuchung finde der Eingriff unabhängig vom Standort des infiltrierten Systems statt (RdNr. 194). Es hänge vom Zufall ab, ob sich das System in einer Wohnung befinde oder nicht. Auch überwinde der Staat keine Vorkehrungen zum Schutz der räumlichen Privatsphäre. P schleust die Spähsoftware über das Internet ein. Es liegt kein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor.

3. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift allein in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit der O (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Das Einschleusen von Spähsoftware über das Internet sei ein Eingriff in das spezielle Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (RdNr. 166). Es sei eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Grund: Informationstechnische Systeme ermöglichen einen umfassenden Einblick in wesentliche Teile der persönlichen Lebensgestaltung. Sie erinnern an Wohnungen und bedürfen eines ähnlichen Schutzes, werden aber überall benutzt. Ein Eingriff in das spezielle Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) liegt vor.
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