Online-Durchsuchung – Grundrechte
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P schleust über das Internet Spähsoftware auf den Heim-Computer der O, die es ihm ermöglicht, sämtliche Daten auf Os Computer auszulesen. O bekommt davon nichts mit.
Einordnung des Falls
Online-Durchsuchung – Grundrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift in den sachlichen Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein.
Nein!
2. Weil der Computer in Os Wohnung steht, stellt das Einschleusen der Spähsoftware über das Internet einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P Os Computer greift allein in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit der O (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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![Rüsselrecht 🐘](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__42vddkkmi4q3kop6b4gos2tp8.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Rüsselrecht 🐘
4.1.2021, 09:57:20
Ahoi 🙂 Die Lösung „Die Aussage stimmt nicht“ (Aussage: Das Einschleusen der Spähsoftware greift in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ein) widerspricht der (korrekten) Erklärung, nach der ein staatlicher Zugriff auf das informationstechnische System insgesamt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Korrekt wäre die Antwort, dass die Aussage stimmt.
![Marilena](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__xcdaqqq21mdbko1rqglgm3jc3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Marilena
5.1.2021, 17:29:48
Hallo Fantomaus, danke für Deinen Hinweis! Wir haben die Aufgabe gerade geprüft und halten sie so für richtig. In der Aussage steht, das Einschleusen der Software greife allein in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ein (Art. 2 Abs. 1 GG). Diese Aussage stimmt nicht, da ein Eingriff in das spezielle Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vorliegt.
![Rüsselrecht 🐘](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__42vddkkmi4q3kop6b4gos2tp8.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Rüsselrecht 🐘
5.1.2021, 17:35:09
Eine leicht zu übersehende „Fangfrage“ also 😏 Man sollte also genau lesen. Danke Dir ☺️
![Marilena](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__xcdaqqq21mdbko1rqglgm3jc3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Marilena
5.1.2021, 17:44:35
Klar, gern geschehen. Ja so kann man es sehen.😊
QuiGonTim
15.3.2022, 15:22:16
Wäre das Telekommunikationsgeheimnis betroffen, wenn mittels der Spähsoftware auf dem Computer gespeicherte E-Mails gelesen würden? Ist dabei zwischen gelesenen und ungelesenen E-Mails zu unterscheiden?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
17.3.2022, 13:51:44
Hallo QuiGonTim, auch bei den E-Mail ist der Transportvorgang abgeschlossen (unabhängig davon, ob sie gelesen wurden oder nicht). Damit ist das Telekommunikationsgeheimnis nicht betroffen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![Christopher M.](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__5ng82fki5p5pkrvcucau3cb1e.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christopher M.
21.5.2024, 11:42:16
Liebes Jurafuchsteam, kann eine solche Spähsoftware nicht auf direkte "live" Kommunikation abhören? Also zum Beispiel einen Skypecall oder Zoomsitzung? Dies würde ja die aktuelle Kommunikation betreffen, und somit vom sachlichen Schutzbereich enthalten. Liebe Grüße aus der HU
![Maximilian Puschmann](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__wkmyvlfevvwmdtwpbyrid.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Maximilian Puschmann
27.5.2024, 11:33:20
Hallo Christopher M., Das siehst du richtig. Diese Ausnahme macht auch die Rechtsprechung. Hierzu ausführlich, wann der „laufende Kommunkationsvorgang“ beendet ist und die Daten final auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert sind und damit nicht mehr von Art. 10 I GG erfasst sind: BeckOK GG/Ogorek, 57. Ed. 15.1.2024, GG Art. 10 Rn. 45 Viele Grüße Max – für das Jurafuchs-Team
FW
17.7.2024, 14:33:30
Hallo, Wäre der Schutzbereich des Art. 13 I GG eröffnet, sofern die Spähsoftware die Fähigkeit hat, die Kamera und das Mikrofon beliebig einzuschalten? Hierbei hat die Polizei ja ähnlichen Einblick in die Wohnung wie bei einem körperlichen Betreten.