Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
6. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat eine titulierte Forderung gegen S. Auf Gs Antrag hin begibt sich der Gerichtsvollzieher zu S und pfändet dessen Münzsammlung. Da S der Titel nicht zuvor oder zeitgleich zugestellt worden ist, legt er Vollstreckungserinnerung ein. Kurz darauf erfolgt die Zustellung.
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Einordnung des Falls
Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung ist aber mangels Erinnerungsbefugnis des S unzulässig.
Nein!
3. Eine Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn nicht alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Genau, so ist das!
4. Die Zustellung des Titels ist eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
Ja, in der Tat!
5. Eine Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsschuldners ist begründet, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig ist. Ist hierbei der Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung entscheidend?
Nein!
6. Die Vollstreckungserinnerung des S ist begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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