Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat eine titulierte Forderung gegen S. Auf Gs Antrag hin begibt sich der Gerichtsvollzieher zu S und pfändet dessen Münzsammlung. Da S der Titel nicht zuvor oder zeitgleich zugestellt worden ist, legt er Vollstreckungserinnerung ein. Kurz darauf erfolgt die Zustellung.
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Einordnung des Falls
Verstoß gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Heilung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft (§ 766 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung ist aber mangels Erinnerungsbefugnis des S unzulässig.
Nein!
3. Eine Vollstreckungserinnerung ist begründet, wenn nicht alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Genau, so ist das!
4. Die Zustellung des Titels ist eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
Ja, in der Tat!
5. Eine Vollstreckungserinnerung des Vollstreckungsschuldners ist begründet, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig ist. Ist hierbei der Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung entscheidend?
Nein!
6. Die Vollstreckungserinnerung des S ist begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sar84
2.9.2024, 13:10:49
Wenn es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt, dann brauche ich als Gläubiger doch faktisch nie warten bis zugestellt würde und Vollstrecke sofort, weil der Titel (per Post) ja dann irgendwann in den nächsten Tagen eintreffen wird. Bis aber das Vollstreckungsgericht seine Entscheidung getroffen hat, vergehen doch Monate (oder sind die schneller unterwegs?). Was soll dann die Zustellung noch schützen?
Entenpulli
3.10.2024, 11:10:15
Es besteht trotzdem ein Unterschied zwischen einer Vollstreckung mit und einer ohne Zustellung. Sinn und Zweck einer Heilung ist ja, dass es eine unnötige Förmelei wäre, die Handlung (hier die Vollstreckung) abzulehnen, nur damit die identische Handlung (im konkreten Fall: Nun nach erfolgter Zustellung) direkt im Anschluss daran erneut durchgeführt wird. Nicht anders wäre es hier.