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Die Bundesregierung
Auflösung des Parlaments – Vertrauensfrage (Art. 68 GG)
Auflösung des Parlaments – Vertrauensfrage (Art. 68 GG)
17. Februar 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (5.184 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler O hat die Nase voll: In den Sitzungen des Bundestags geht es immer häufiger nur noch darum, welche Partei Schuld an all den Krisen hat. Auf Lösungen können sich die Regierungsparteien kaum noch einigen. O verkündet daher, dass er Neuwahlen anstrebt.
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Einordnung des Falls
Auflösung des Parlaments – Vertrauensfrage (Art. 68 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O will die aktuelle Regierungskonstellation beenden. Hat der Bundeskanzler die Befugnis, den Bundestag aufzulösen (vgl. Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. O kann den Bundestag nicht auflösen. Könnte sich der Deutsche Bundestag selbst durch Beschluss auflösen?
Nein!
3. Der Deutsche Bundestag muss in jedem Fall für die gesamte Legislaturperiode bestehen bleiben (vgl. Art. 68 Abs. 1 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Bundeskanzler kann mit der sog. Vertrauensfrage prüfen, ob im Bundestag noch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter ihm steht (Art. 68 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
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