Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Die Bundesregierung
Auflösung des Parlaments – Vertrauensfrage (Art. 68 GG)
Auflösung des Parlaments – Vertrauensfrage (Art. 68 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler O hat die Nase voll: In den Sitzungen des Bundestags geht es immer häufiger nur noch darum, welche Partei Schuld an all den Krisen hat. Auf Lösungen können sich die Regierungsparteien kaum noch einigen. O verkündet daher, dass er Neuwahlen anstrebt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O will die aktuelle Regierungskonstellation beenden. Hat der Bundeskanzler die Befugnis, den Bundestag aufzulösen (vgl. Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. O kann den Bundestag nicht auflösen. Könnte sich der Deutsche Bundestag selbst durch Beschluss auflösen?
Nein!
3. Der Deutsche Bundestag muss in jedem Fall für die gesamte Legislaturperiode bestehen bleiben (vgl. Art. 68 Abs. 1 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Bundeskanzler kann mit der sog. Vertrauensfrage prüfen, ob im Bundestag noch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter ihm steht (Art. 68 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jimmy105
12.11.2024, 12:52:42
An der Stelle wären einige vertiefende noch konkretere Hinweise zur Weimarer Republik hilfreich.👍🏼
Linne_Karlotta_
13.11.2024, 09:55:54
Hallo Jimmy105, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Linne_Karlotta_
13.11.2024, 10:28:16
Hey @[Jimmy105](252785), danke für deinen Vorschlag. Wir haben vor, hier noch weitere Aufgaben zu diesem Thema zu ergänzen. In der Zwischenzeit hier schon mal ein grober Überblick: 1. Der häufige Gebrauch des Selbstauflösungsrechts in der Weimarer Republik führte zu großer Instabilität: Der Reichstag wurde zwischen 1919 und 1933 acht Mal aufgelöst. Dies führte zu häufigen Neuwahlen und kurzen Legislaturperioden – insgesamt erlebte die Weimarer Republik innerhalb von 14 Jahren 16 Reichsregierungen mit einer durchschnittlichen Dauer von acht Monaten. 2. Besonders kritisch wird die Selbstauflösung des Reichstags 1930 gesehen: Die Große Koalition unter Hermann Müller (SPD) zerbrach am Streit über die Arbeitslosenversicherung, der Reichstag löste sich auf. Dies führte zur Präsidialregierung unter Brüning. Damit begann die Phase der Präsidialkabinette, die das parlamentarische System weiter schwächten: Denn das wesentliche Merkmal dieser Präsidialkabinette bestand darin, dass durch Notverordnungen statt durch parlamentarische Gesetzgebung regiert wurde (siehe Art. 48 WRV). 3. Die Möglichkeit der Selbstauflösung wurde auch taktisch missbraucht: Parteien drohten mit Selbstauflösung, um Druck auszuüben. Zudem begünstigten die häufigen Neuwahlen die NSDAP (bei den Wahlen im Juli 1930 und 1
932). Die letzte Auflösung im Dezember 1
932/Januar 1933 führte dann zur Ernennung Hitlers zum Reichskanzler. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Jimmy105
13.11.2024, 13:02:25
@[Linne_Karlotta_](243622) Du bist meine Rettung