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Die Bundesregierung

Vertrauensfrage (Art. 68 GG) – Folgen, wenn Mehrheit nicht erreicht

Vertrauensfrage (Art. 68 GG) – Folgen, wenn Mehrheit nicht erreicht

3. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bundeskanzler O hat dem Parlament die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG gestellt. Nach dem Ergebnis der Abstimmung, hat O die erforderliche Mehrheit nicht erreicht. O fragt sich, was jetzt passiert.

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Einordnung des Falls

Vertrauensfrage (Art. 68 GG) – Folgen, wenn Mehrheit nicht erreicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Muss O den Bundespräsidenten bitten, den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG)?

Nein, das trifft nicht zu!

Selbst, wenn der Bundeskanzler auf seine Vertrauensfrage nach Art. 68 Abs. 1 GG nicht die Zustimmung der absoluten Mehrheit des Bundestags erhält, ist er nicht dazu gezwungen, daraus unmittelbare Konsequenzen zu ziehen. Der Bundeskanzler kann sich in diesem Fall aber dazu entscheiden, den Bundespräsidenten darum zu bitten, den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG). Alternativ kann der Bundeskanzler aber auch „nur“ Schlüsse aus der negativen Abstimmung ziehen und versuchen, seine offenbar angeschlagene Position auf politischem Wege zu stabilisieren.
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2. Wenn O den Bundespräsidenten bittet, den Bundestag aufzulösen, so muss der Bundespräsident dies auch tun (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG).

Nein!

Nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen, wenn nicht die Hälfte der Mitglieder des Bundestages dem Kanzler ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Der Bundespräsident entscheidet über die Auflösung des Bundestages nach pflichtgemäßen Ermessen (BVerfGE 62, RdNr. 1, 35). Er kann innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen. Dies hat dann wiederum zur Folge, dass innerhalb von 60 weiteren Tagen Neuwahlen stattfinden müssen (Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG).

3. In der Weimarer Republik wurde das Parlament sehr oft aufgelöst, was zur Destabiliserung der politischen Verhältnisse beigetragen hat. Könnte dies dafür sprechen, die heutige Möglichkeit der Auflösung aus Art. 68 GG eng zu begrenzen?

Genau, so ist das!

Die Möglichkeit, nach einer gescheiterten Vertrauensfrage den Bundestag auflösen zu lassen, birgt die Gefahr, dass ein Bundeskanzler die Vertrauensfrage ausschließlich mit dem Ziel stellt, eine Auflösung des Bundestags herbeizuführen, obwohl das Parlament durchaus stabil und handlungsfähig ist. Der Gebrauch der Vertrauensfrage als Mittel zur Auflösung des Bundestags (sog. „unechte Vertrauensfrage“) ist verfassungsrechtlich umstritten. Das BVerfG hat daher die ungeschriebene Voraussetzung für eine Auflösung nach § 68 Abs. 1 GG aufgestellt: Es müsse ein „materielle Auflösungslage“ vorliegen. Dafür ist es nicht nur erforderlich, dass der Bundespräsident und die Regierung das Parlament als handlungsunfähig einschätzen, sondern dass diese Handlungsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Das BVerfG zieht damit auch Lehren aus der Geschichte der Weimarer Republik. Der Argumentation des BVerfG kann man trotzdem rechtliche und tatsächliche Bedenken entgegenhalten. Dazu später mehr!

4. Löst der Bundespräsident den Bundestag nicht auf, so kann er auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand erklären (Art. 81 Abs. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Der Grund, warum es überhaupt dazu kommt, dass der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt, ist häufig, dass es eine politische Instabilität in der Regierung gibt. Wenn nun das Ergebnis der Vertrauensfrage ist, dass weniger als die absolute Mehrheit noch hinter dem Bundeskanzler (und damit hinter der Regierung) stehen, dann ist es ebenso wahrscheinlich, dass Gesetzgebungsverfahren daran scheitern, dass der Bundestag keine ausreichenden Mehrheiten mehr erreicht. Damit die Demokratie in solchen Momenten nicht völlig handlungsunfähig wird, gibt es den Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG). Dieser ermöglicht, dass Gesetze auch ohne Zustimmung des Bundestages erlassen werden können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

erikxxx

erikxxx

15.11.2024, 11:47:56

Hallo liebes Jurafuchs-Team, durch die Bearbeitung eurer Aufgaben habe ich den Unterschied zwischen Art. 63 Abs. 4 Satz 4 GG (Bundespräsident muss den Bundestag auflösen) und Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG (Bundespräsident kann den Bundestag auflösen) besser verstanden. Auch wenn diese Unterscheidung vielleicht nicht zentral ist, zeigt sie den gesetzgeberischen Willen und war für mein Verständnis sehr hilfreich – vielen Dank dafür! Eine Anschlussfrage habe ich dazu noch: Wenn der Bundespräsident im Falle des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG den Bundestag nicht auflöst, kann nach Art. 81 GG ein

Gesetzgebungsnotstand

erklärt werden. Dabei steht im Grundgesetz, dass dies nur für eine Gesetzesvorlage (für eine Gesetzesvorlage) gilt und der Bundesrat zustimmen muss. Muss dieser Prozess für jede weitere Vorlage erneut durchlaufen werden? Das könnte vor allem in politisch instabilen Situationen problematisch sein, da der

Gesetzgebungsnotstand

wiederholt festgestellt werden müsste, was den politischen Entscheidungsprozess zusätzlich erschwert. Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzung!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

19.11.2024, 17:58:17

Hey @[erikxxx](229912), danke für dein Lob & deine Nachfrage. Der in Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG normierte Prozess muss in der Tat für jedes einzelne Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Darin wird der Ausnahmecharakter des

Gesetzgebungsnotstand

s deutlich: Es soll – selbst in einer Krisensituation – nicht die Regel sein, dass Gesetze ohne Mitwirkung des Parlaments erlassen werden. Die vielen Voraussetzung des Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG sind ein Kontrollmechanismus, der gerade verhindern soll, dass die Regierung dauerhaft mit Notstandsrechten regiert. Es geht also nicht darum, der Regierung möglichst viel Handlungsspielraum – trotz Minderheitenregierung – zu geben, sondern eher, ihr nur das absolut notwendigste zu eröffnen. Dass unter diesen Umständen politische Entscheidungsprozesse erheblich erschwert sind, liegt bereits in der Natur der Sache einer Minderheitenregierung. Dies kann und soll auch nicht über Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG behoben werden. Wir haben auch neue Aufgaben zu Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG für euch geschrieben, du findest sie hier: https://applink.jurafuchs.de/IEkootqKEOb Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team

erikxxx

erikxxx

20.11.2024, 08:49:21

Liebe @[Linne_Karlotta_](243622) vielen Dank für die Antwort! Ich vermute, dass der

Gesetzgebungsnotstand

so stark reglementiert ist, basiert auf den Erfahrungen aus der Weimarer Republik und dem Präsidialkabinett. Damals stützte Reichspräsident von Hindenburg die Reichsregierung, indem er eine Art

Gesetzgebungsnotstand

verfügte, der dem Kanzler erlaubte, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Daraus wurde offenbar die Lehre gezogen, den

Gesetzgebungsnotstand

im Grundgesetz auf einzelne Gesetzesvorlagen zu beschränken.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.11.2024, 10:07:50

Hey @[erikxxx](229912), ganz genau ;) Wie auch bei den Regelungen zur Auflösung des Bundestags und der Regierung selbst, hat man auch bzgl. des Notstandsrecht Lehren aus der Geschichte gezogen. Dazu findest Du auch Ausführungen in unseren Aufgaben bzw. werden wir hier zeitnah auch noch zusätzliche Lerneinheiten ergänzen, die sich konkreter mit den einschlägigen historischen Ereignissen beschäftigen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

L.G

L.Goldstyn

10.1.2025, 13:33:53

Hi @[Linne_Karlotta_](243622), vielen Dank auch von meiner Seite für die Antwort auf @[erikxxx](229912)s Frage! Art. 83 Abs. 3 GG besagt allerdings: "Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des

Gesetzgebungsnotstand

es gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden." Da der Bundeskanzler in den Konstellationen des Art. 81 Abs. 1 GG – soweit ich das richtig verstehe – in aller Regel noch im Amt sein wird, bedarf es ausgehend vom Wortlaut keiner erneuten Erklärung des

Gesetzgebungsnotstand

s für jedes Gesetzesvorhaben, der Prozess des Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG muss also gerade nicht erneut durchlaufen werden. Ich habe mich mit der Thematik aber nicht detaillierter beschäftigt, sodass ein Blick von Eurer Seite auf diese Frage sicher hilfreich wäre. Vielen Dank und beste Grüße!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

10.1.2025, 15:36:55

Hey @[L.Goldstyn](251555), danke für Deine sehr gute Detailfrage. Du hast Recht, dass sich Art. 81 Abs. 3 GG zunächst einmal so liest, als müsse der

Gesetzgebungsnotstand

nur einmal erklärt werden und als könne die Bundesregierung dann für weitere sechs Monate sämtliche Gesetze ohne Beteiligung des Bundestags verabschieden. Schauen wir uns das aber einmal genauer an. Art. 81 Abs. 3 S. 1 GG besagt: „Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ERSTEN Erklärung des

Gesetzgebungsnotstand

es gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden.“ Dass hier von der „ersten“ Erklärung des

Gesetzgebungsnotstand

s gesprochen wird, legt bereits den „Verdacht“ nahe, dass dieser mehrfach erklärt werden kann/muss. Was genau mit Art. 81 Abs. 3 S. 1 GG gemeint ist, wird verständlicher, wenn man sich Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG daneben legt: „Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den

Gesetzgebungsnotstand

erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat.“ Hier wird beschrieben, was die Voraussetzungen für die erste Erklärung des

Gesetzgebungsnotstand

s sind, nämlich 1. dass die Vertrauensfrage verneint wurde (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG) 2. der Bundeskanzler weiter im Amt ist 3. der Bundestag nicht aufgelöst wurde 4. der Bundestag eine durch die Regierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage abgelehnt hat 5. die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats beim Bundespräsidenten die Erklärung des

Gesetzgebungsnotstand

s beantragt hat Die Voraussetzung aus Nr. 5 ist das, was man als Ausruf des

Gesetzgebungsnotstand

s bezeichnet. Also letztlich: Die „Zustimmung“ des Bundespräsidenten zu diesem Ausnahmeverfahren. Art. 81 Abs. 3 S. 1 GG senkt für die Dauer von sechs Monaten nach erster Erklärung des

Gesetzgebungsnotstand

s die Anforderung an die Voraussetzungen für das Zustandekommen weiterer Gesetze ohne Beschluss des Bundestags. Mit dem Verweis, dass die Gesetze „gemäß Absatz 1 und Absatz 2“ verabschiedet werden, wird aber auch klar, dass noch etwas von dem Verfahren aus Absatz 1 übrig bleiben muss. Ansonsten hätte es diesen Verweis nicht gebraucht. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, kann man nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm entnehmen: Es bedarf zunächst erstmal keiner erneuten gescheiterten Vertrauensfrage. Teilweise wird wegen des Wortlauts „auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage“ auch die Dringlichkeitserklärung aus Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG als überflüssig erachtet. Nach a.A. bedarf es dieser aber auch im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 S. 1 GG. (Jarass/Pieroth, GG, 17.A. 2022, Art. 81 Abs. 3 RdNr. 5) Die Voraussetzung aus Nr. 5, also die Erklärung des

Gesetzgebungsnotstand

s durch den Bundespräsidenten, bedarf es allerdings in jedem Fall. Für Deine Frage heißt das: Ja, der

Gesetzgebungsnotstand

muss immer wieder neu erklärt werden. Nur die Voraussetzungen hierfür werden durch Art. 81 Abs. 3 S. 1 GG etwas abgesenkt. In Art. 81 Abs. 3 S. 2 GG findet sich dann noch die äußerste Grenze für die Erklärung weiterer Gesetzgebungsnotstände innerhalb einer Amtszeit desselben Bundeskanzlers. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Erklärung des ersten

Gesetzgebungsnotstand

s nach Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG (Jarass/Pieroth, GG, 17.A. 2022, Art. 81 Abs. 3 RdNr. 6). Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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