Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Die Bundesregierung
Vertrauensfrage (Art. 68 GG) – Folgen, wenn Mehrheit nicht erreicht
Vertrauensfrage (Art. 68 GG) – Folgen, wenn Mehrheit nicht erreicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler O hat dem Parlament die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG gestellt. Nach dem Ergebnis der Abstimmung, hat O die erforderliche Mehrheit nicht erreicht. O fragt sich, was jetzt passiert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertrauensfrage (Art. 68 GG) – Folgen, wenn Mehrheit nicht erreicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Muss O den Bundespräsidenten bitten, den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn O den Bundespräsidenten bittet, den Bundestag aufzulösen, so muss der Bundespräsident dies auch tun (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein!
3. In der Weimarer Republik wurde das Parlament sehr oft aufgelöst, was zur Destabiliserung der politischen Verhältnisse beigetragen hat. Könnte dies dafür sprechen, die heutige Möglichkeit der Auflösung aus Art. 68 GG eng zu begrenzen?
Genau, so ist das!
4. Löst der Bundespräsident den Bundestag nicht auf, so kann er auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand erklären (Art. 81 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
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