Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Die Bundesregierung
Gesetzgebungsnotstand nach Verneinung der Vertrauensfrage (Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG)
Gesetzgebungsnotstand nach Verneinung der Vertrauensfrage (Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzlerin K hat die Vertrauensfrage (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG) gestellt. Obwohl die absolute Mehrheit diese negativ beantwortet hat, will K keine Neuwahlen. Die einfache Mehrheit der Regierungsmitglieder will ein Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse erlassen.
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Einordnung des Falls
Gesetzgebungsnotstand nach Verneinung der Vertrauensfrage (Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist nach der gescheiterten Vertrauensfrage verpflichtet, den Bundespräsidenten zu erbitten, den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bundestag lehnt die Gesetzesvorlage zur Verlängerung der Mietpreisbremse ab. Gibt es eine Möglichkeit, dass das Gesetz doch noch als verabschiedet gelten kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG)?
Genau, so ist das!
3. Die Bundesregierung hatte die abgelehnte Vorlage zuvor als „dringlich“ bezeichnet. Kann sie nun zusammen mit dem Bundesrat einen Antrag auf Erklärung des Gesetzgebungsnotstands stellen (Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG)?
Ja, in der Tat!
4. Der Bundesrat stimmt dem Antrag der Bundesregierung nach Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG zu. Muss der Bundespräsident nun zwingend den Gesetzgebungsnotstand erklären?
Nein!
5. Der Bundespräsident erklärt den Gesetzgebungsnotstand für das Gesetzesvorhaben zur Verlängerung der Mietpreisbremse. Könnte das Gesetz nun ohne Mitwirkung des Bundestags als verabschiedet gelten (vgl. Art. 81 Abs. 2 GG)?
Genau, so ist das!
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