Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Klagegegner (Rechtsträgerprinzip)

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Klagegegner (Rechtsträgerprinzip)

5. Juli 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Behörde B errichtet in der niedersächsischen Gemeinde G ein Coronatestzelt vor dem Grundstück des Ehepaar Lohses. Frau Lohse (L) ist der Meinung, das Zelt würde teilweise auch auf ihrem Grundstück stehen. Sie will, dass es abgebaut wird. L fragt sich, gegen wen sie ihre Klage richten muss.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Klagegegner (Rechtsträgerprinzip)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage.

Ja!

Wenn der Kläger eine Leistung begehrt, muss zwischen der Verpflichtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage unterschieden werden. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger rein tatsächliches Handeln (= Realhandeln) der Verwaltung – nicht den Erlass eines Verwaltungsakts – begehrt. L möchte, dass das Testzelt auf ihrem Grundstück abgebaut wird. Sie begehrt damit tatsächliches Verwaltungshandeln.
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2. L ist klagebefugt. Zudem bedarf es nach h.M. nicht der Durchführung eines Vorverfahrens.

Genau, so ist das!

Die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage richtet sich nach der h.M. nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Der Kläger muss für die Zulässigkeit der Klage darlegen, dass die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung besteht. Eines Vorverfahrens bedarf es nach h.M. dagegen nicht. Zudem gibt es keine Klagefrist. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass L in ihren subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt ist.

3. In der VwGO ist ausdrücklich geregelt, gegen wen eine allgemeine Leistungsklage zu richten ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Bestimmung des richtigen Klagegegners richtet sich grundsätzlich nach § 78 VwGO. Allerdings findet diese Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO nur unmittelbare Anwendung auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie die Fortsetzungsfeststellungsklage. Für andere Klagearten ist auf allgemeine Prozessführungsgrundsätze zurückzugreifen. Die allgemeine Leistungsklage richtet sich demnach gegen denjenigen, gegenüber der Kläger das von ihm geltend gemachte Recht behauptet.

4. L muss ihre Klage gegen die Behörde B richten.

Nein!

§ 78 VwGO findet zwar nicht unmittelbare Anwendung im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage, der dahinter stehende Rechtsgedanke wird aber für alle Klagearten der VwGO fruchtbar gemacht. Grundsätzlich richtet sich die Bestimmung des richtigen Klagegegners nach dem Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die handelnde Behörde kann selbst nur Klagegegner sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Eine landesrechtliche Sonderbestimmung ist hier nicht ersichtlich. L muss die Klage gegen den Rechtsträger der B, also gegen die G richten.
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