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Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Klagegegner (Rechtsträgerprinzip)
Die Behörde B errichtet in der niedersächsischen Gemeinde G ein Coronatestzelt vor dem Grundstück des Ehepaar Lohses. Frau Lohse (L) ist der Meinung, das Zelt würde teilweise auch auf ihrem Grundstück stehen. Sie will, dass es abgebaut wird. L fragt sich, gegen wen sie ihre Klage richten muss.
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Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: Vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligem Handeln (Fall 1)
Die Gemeinschaft der Zauberhüte (Z) erfährt, dass Bürgermeisterin B erstmalig eine Warnung vor Z auf der offiziellen Webseite der Stadt veröffentlichen will. Z will den zu erwartenden irreparablen Imageschaden und Verlust von Mitgliedern abwenden und begehrt, dass B nichts veröffentlicht.
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Fälle der Klagebefugnis: vorbeugende Unterlassungsklage bei erstmaligem Handeln
Die religiöse Gemeinschaft der Zauberhüte (Z) erfährt, dass Bürgermeisterin B eine Warnung vor Z auf der offiziellen Internetseite der Stadt veröffentlichen will. Z will den zu erwartenden irreparablen Imageschaden und den Verlust von Mitgliedern abwenden und begehrt, dass B nichts veröffentlicht.
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Anforderungen an die Klagebefugnis bei Leistungsvornahmeklage / Klage auf schlichtes Verwaltungshandeln
Carlotta Calathea (C) errichtet einen botanischen Garten. Die Gemeinde G hatte ihr in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesagt, sich finanziell zu beteiligen. Als C das Geld fordert, zahlt G nicht. C ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf das Geld.
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Statthaftigkeit Leistungsklage: Einwirkungsanspruch bei privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
Eine öffentliche Einrichtung in der Gemeinde U ist die Stadthalle. Betrieben wird diese durch die Stadthalle-GmbH, die zu 100% der U gehört. U verweigert der P-Partei die Anmietung der Stadthalle für ihre Wahlkampfveranstaltung. P-Parteivorsitzende V ist empört.
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Abgrenzung zur Anfechtungsklage Fall 2: Folgenbeseitigungsanspruch bei Vollzug eines rechtswidrigen VAs
Gemeinde G erlässt gegenüber der kleinen Hexe H eine Verfügung, nach der sie ihre Holzhütte grün anstreichen muss. Als sich H weigert, nimmt G den Anstrich vor. H ist der Meinung, die Verfügung war rechtswidrig. Sie will, dass der Anstrich rückgängig gemacht wird.