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Grundrechte
Protestcamp G20 – Infrastruktur als Teil der Versammlung? (BVerwG, Urt. v. 27.11.2024 – 6 C 4.23)
Protestcamp G20 – Infrastruktur als Teil der Versammlung? (BVerwG, Urt. v. 27.11.2024 – 6 C 4.23)
29. August 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (26.998 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anlässlich des G20-Gipfels meldet A ein Protestcamp mit Kundgebungen, politischen Workshops sowie umfassender Infrastruktur wie Schlafzelte, Küchen und Duschen für bis zu 7.000 Teilnehmende als Versammlung an. Die zuständige Stadt H meint, hinsichtlich der Infrastrukturelemente läge keine Versammlung vor. H beschränkt die Bestätigung der Anmeldung jedenfalls auf 300 Schlafzelte.
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