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Rechtsprechung Öffentliches Recht

Grundrechte

Protestcamp G20 – Infrastruktur als Teil der Versammlung? (BVerwG, Urt. v. 27.11.2024 – 6 C 4.23)

Protestcamp G20 – Infrastruktur als Teil der Versammlung? (BVerwG, Urt. v. 27.11.2024 – 6 C 4.23)

29. August 2025

6 Kommentare

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Anlässlich des G20-Gipfels meldet A ein Protestcamp mit Kundgebungen, politischen Workshops sowie umfassender Infrastruktur wie Schlafzelte, Küchen und Duschen für bis zu 7.000 Teilnehmende als Versammlung an. Die zuständige Stadt H meint, hinsichtlich der Infrastrukturelemente läge keine Versammlung vor. H beschränkt die Bestätigung der Anmeldung jedenfalls auf 300 Schlafzelte.

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