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Jurafuchs

Rentner R macht eine als ,,Fahrt ins Blaue’’ beworbene Busreise, von der er bei der Buchung nur die Reisezeit kennt. Das Programm wird ihm erst zu Reisebeginn ausgehändigt. Weil der dort als Highlight genannte Musicalbesuch dann aber pandemiebedingt ausfällt und durch eine Stadttour ersetzt wird, möchte R Geld zurück.

Einordnung des Falls

Reisemangel bei „Fahrt ins Blaue“

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Niedersachsen 2023
Examenstreffer NRW 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R hat mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag nach § 651a Abs. 2 BGB geschlossen.

Ja, in der Tat!

Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man die entgeltliche Verpflichtung eines Reiseveranstalters, mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen (also z.B. Transport und Unterkunft) für den Zweck derselben Reise (Pauschalreise) einem Reisenden zu verschaffen, das heißt in eigener Verantwortung zu erbringen. Der Vertragsschluss richtet sich nach den §§ 145ff. BGB und ist formlos möglich. Rs Busreise hat die Beförderung, die Beherbergung und ein Reiseprogramm und somit mehrere Reiseleistungen zum Inhalt.

2. Die Minderung des Reisepreises tritt nur ein, wenn R gegenüber dem Reiseveranstalter die Minderung erklärt (§ 651m Abs. 1 BGB).

Nein!

Nach § 651m Abs. 1 BGB mindert sich der Reisepreis für die Dauer eines Reisemangels. Die Minderung tritt dabei kraft Gesetzes ein (kein Gestaltungsrecht!). Voraussetzung ist lediglich das Vorhandensein eines Mangels. Sie hängt nicht von einem Verschulden des Reiseveranstalters ab. Allerdings ist die Minderung dann ausgeschlossen, wenn der Reisende den Mangel schuldhaft nicht unverzüglich angezeigt hat (§ 651o Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zweck der Anzeige ist es, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen und damit den Umfang der Minderung möglichst gering zu halten. Einer Minderungserklärung bedarf es somit nicht, sondern lediglich einer Anzeige des Reisemangels.

3. Ein Mangel der Reiseleistung kann nur bestehen, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung abgeschlossen haben (§ 651i Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Reise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung ist auf den vorausgesetzten Nutzen, auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit abzustellen.

4. Bei Abschluss des Reisevertrags stand dem Reiseveranstalter für die Auswahl und Gestaltung des Reiseprogramms ein Leistungsbestimmungsrecht zu.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich setzt ein wirksamer Vertragsschluss voraus, dass sich die Parteien verbindlich über einen bestimmbaren Leistungsinhalt einigen. Hiervon macht das BGB die Ausnahme, dass die Parteien trotz Uneinigkeit oder ähnlichem über einzelne Leistungsmodalitäten einen Vertrag schließen können, sofern sie sich rechtlich binden wollen und vereinbaren, die Bestimmung der einzelnen Leistungsmodalität auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, vgl. § 315ff. BGB. Bei einer mit ,,Fahrt ins Blaue’’ betitelten Busreise, bei der die Teilnehmer das Programm bei der Buchung noch nicht kennen, hat sich der Veranstalter das Recht ausbedungen, das genaue Reiseprogramm erst später festzulegen (RdNr. 19). Ihm steht somit zunächst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zu.

5. Mit der Aushändigung des Programms hat der Reiseveranstalter sein Bestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB ausgeübt.

Ja!

Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 2 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltendem Charakter. Das bedeutet, dass der von den Parteien zur Leistungsbestimmung Berechtigte sein Recht durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ausüben kann. Die Erklärung muss den allgemeinen Anforderungen an Willenserklärungen genügen, um wirksam zu werden. Sie ist weder formbedürftig noch widerruflich. Ist nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt die Bestimmung nach billigem Ermessen des Berechtigten. Indem der Reiseveranstalter den Reisenden zu Beginn der Reise das Programm ausgehändigt hat, in dem die einzelnen Programmpunkte mit dem zeitlichen Ablauf aufgelistet waren, hat er den Inhalt der ,,Fahrt ins Blaue’’ festgelegt. Es gab keine Anhaltspunkte, dass dieses Programm nur unverbindlichen und vorläufigen Charakter hat (RdNr. 24ff.).

6. Da der Musicalbesuch nicht stattgefunden hat, könnte ein Reisemangel vorliegen.

Genau, so ist das!

Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (S. 1). Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen (S. 2 Nr. 1). Ansonsten kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit] an (S. 2 Nr. 2).Mit der Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts hat sich der Reiseveranstalter unwiderruflich auf die Leistung „Muscialbesuch“ festgelegt und sie ist Teil der Reisevereinbarung geworden. Ein solcher Muscialbesuch fand letztendlich aber nicht statt. Somit liegt grundsätzlich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor.

7. Durch den Austausch des Musicalbesuchs gegen die Stadtrundfahrt wurde der Mangel jedoch behoben.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn die Parteien eine konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar betrachten, kann ein Mangel durch eine gleichwertige und gleichartige Ersatzleistung behoben werden. Diese Konstellation ist insoweit mit der Frage der Ersatzlieferung beim Stückkauf vergleichbar. Eine Stadtrundfahrt ist dem Besuch eines Musicals allerdings bereits nicht gleichartig (RdNr. 31). Daher kann sie den Mangel nicht beheben.

8. Ist der Reisemangel ausgeschlossen, weil es dem Veranstalter pandemiebedingt unmöglich war, den Musicalbesuch durchzuführen (§ 275 BGB).

Nein!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Vor diesen Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrecht genießt die reiserechtliche Gewährleistung allerdings Vorrang. Für das Vorliegen eines Reisemangels ist irrelevant, ob ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt oder den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft. Ein Reisemangel liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht wird(RdNr. 30).

9. R steht somit ein Anspruch auf Erstattung des über den geminderten Reisepreis hinaus gezahlten Betrags nach § 651m Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu.

Genau, so ist das!

Während die Rechtsfolge des § 651m Abs. 1 S. 1 BGB das Erlöschen des Zahlungsanspruches des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist, dient § 651m Abs. 2 BGB dem Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises. Grund dafür ist, dass der Reisende häufig schon im Voraus zu zahlen hat. Für die Höhe der Minderung gelten die § 651m Abs. 1 S. 2, § 651m Abs. 1 S. 3 BGB.

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DominickKantor

DominickKantor

14.7.2023, 07:57:03

Eine Frage zum Mängelbegriff. Nach 651i Abs. 1 S. 3 wird die Nichtleistung der Schlechtleistung gleichgestellt. Heißt dies, dass keine allgemeine Norm über Nichtleistungen mehr Anwendung finden kann?

MAR

Marina

26.10.2023, 12:01:28

Könnte man nicht auch vorbringen, die Pauschalreise sei gem. § 651g III S.2 BGB nicht von gleichwertiger Beschaffenheit, so dass auch hierüber § 651m BGB Anwendung fände?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 16:20:55

Hallo Marina, das ist an sich eine gute Idee. Beachte allerdings, dass es hier um einen Mangel an sich geht (also wir befinden uns innerhalb eines spezifischen Vertrags und diskutieren dort den Mangel) und NICHT um eine Vertragsänderung, die von § 651g III 2 BGB vorausgesetzt wird. Denn mit „Leistungsänderungen“ sind solche Änderungen gemeint, die VOR dem Reisebeginn eintreten und damit auch erklärt werden müssen. Da hier alles nach Beginn erklärt wird und stattfindet (Fahrt ins Blaue) greift somit § 651g BGB nicht. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Tonner § 651g Rn. 1 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

AL

Alicia

9.1.2024, 15:21:12

Die Entscheidung kam, allerdings außerhalb vom Pauschalreiserecht, heute im Examen

SO

Sophie

10.1.2024, 20:49:04

Lief so auch in Niedersachsen. 👍

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2024, 11:17:40

Danke euch beiden für den Tipp!


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