Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Anfechtungswiderspruch)

Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Anfechtungswiderspruch)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Prinzessin P hat eine Abrissverfügung von der Gemeinde G erhalten, wonach sie ihr Schloss abreißen soll. Aus dem Bescheid geht hervor, dass P gegen die Abrissverfügung Widerspruch einlegen kann. P fragt ihre Anwältin, unter welchen Voraussetzungen der Widerspruch erfolgreich wäre.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Anfechtungswiderspruch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ps Widerspruch wäre erfolgreich, wenn dieser zulässig und begründet ist.

Ja!

Die Ausgangsbehörde prüft die Zulässigkeit des Widerspruchs und nach § 68 Abs. 1 S. 1 die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung (= Begründetheit) umfassend. Der Widerspruch ist erfolgreich, d.h. es ihm kann abgeholfen werden (§ 72 VwGO), wenn die Behörde den Widerspruch für begründet hält.Lasse Dich von dem Wortlaut des § 72 VwGO nicht in die Irre führen. Dort wird nur eine Aussage bzgl. der Begründetheitsprüfung getroffen. Das gesamte Widerspruchsverfahren ergibt sich aber aus den §§ 68ff. VwGO insgesamt. Daraus ergibt sich auch, dass die Behörde auch die Zulässigkeit des Widerspruchs prüft.
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2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs ergeben sich allein aus der VwGO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die „Sonderrolle“ des Widerspruchsverfahrens als behördliches Verfahren, welches gleichzeitig Prozessvoraussetzung für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist, führt dazu, dass sowohl Normen aus der VwGO als auch aus dem VwVfG zu beachten sind. Weil der Widerspruch in förmlicher Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt ist, finden gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 VwVfG grundsätzlich die Regeln der VwGO Anwendung. Treffen diese keine abschließenden Regelungen, gelten subsidiär die Vorschriften des VwVfG. Die Zulässigkeit des Widerspruchs richtet sich vorrangig nach §§ 68ff. VwGO. Analoge Anwendung finden die §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 VwGO. Aus der VwVfG sind vor allem §§ 11,12 VwVfG heranzuziehen.

3. Die Zulässigkeit des Widerspruchs setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO analog).

Ja, in der Tat!

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Widerspruch zulässig ist: (1) Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg für die nachfolgenden Klage (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO analog), (2) Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO), (3) Widerspruchsbefugnis, (4) Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit (§§ 11, 12 VwVfG), (5) Form- und Frist (§ 70 VwGO). (6) Zuständige Behörde, (7) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Wir unterstellen an dieser Stelle die Zulässigkeit von Ps Widerspruch. Insbesondere ist er als Anfechtungswiderspruch gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft.Hier sollst Du zunächst nur einen ersten Überblick bekommen. Wir schauen uns die einzelnen Voraussetzungen in den nächsten Kapiteln ausführlich an!

4. Ps Widerspruch wäre begründet, wenn die Abrissverfügung rechtswidrig und/oder zweckwidrig ist und P hierdurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog).

Ja!

Welcher Maßstab für die Begründetheitsprüfung gilt, richtet sich danach, ob es sich um einen sog. Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder einen sog. Verpflichtungswiderspruch (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwGO) handelt. Der Anfechtungswiderspruch ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und/oder zweckwidrig ist und der Widerspruchsführer hierdurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog).
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