Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Anfechtungswiderspruch)
Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Anfechtungswiderspruch)
2. Juli 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (5.288 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prinzessin P hat eine Abrissverfügung von der Gemeinde G erhalten, wonach sie ihr Schloss abreißen soll. Aus dem Bescheid geht hervor, dass P gegen die Abrissverfügung Widerspruch einlegen kann. P fragt ihre Anwältin, unter welchen Voraussetzungen der Widerspruch erfolgreich wäre.
Diesen Fall lösen 92,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Anfechtungswiderspruch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ps Widerspruch wäre erfolgreich, wenn dieser zulässig und begründet ist.
Ja!
2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs ergeben sich allein aus der VwGO.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Zulässigkeit des Widerspruchs setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO analog).
Ja, in der Tat!
4. Ps Widerspruch wäre begründet, wenn die Abrissverfügung rechtswidrig und/oder zweckwidrig ist und P hierdurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mephisto
3.5.2025, 09:34:29

Linne Hempel
22.5.2025, 17:28:46
Hallo Mephisto , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
RTLW
5.6.2025, 14:55:59
Warum genau finden §§ 11, 12 VwVfG Anwendung, wenn in §§ 61 ff. VwGO die Beteiligungsfähigkeit etc. doch auch geregelt ist? Liegt es daran, dass gem. § 63 VwGO nur Kläger etc. Beteiligte sind und nicht Antragssteller (§ 13 VwVfG) und das Widerspruchsverfahren keine Klage ist? Und aufgrund der Regelung in der VwVfG bedarf es dann keine Analogie? Vielen Dank für jede Antwort :)
RTLW
5.6.2025, 15:11:00
Ein paar Aufgaben später wurde es dann (nochmal?) erklärt. Ihr müsst euch also nicht die Mühe machen zu antworten :)