Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Verpflichtungswiderspruch)

Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Verpflichtungswiderspruch)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lawra (L) hat beim zuständigen Amt „BAföG“ beantragt, um ihr Studium finanzieren zu können. Behörde B lehnt den Antrag ab. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht: „Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.“ L fragt sich, unter welchen Voraussetzungen ihr Widerspruch erfolgreich wäre.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall: Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs (Verpflichtungswiderspruch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn L Widerspruch einlegt, prüft die zuständige Behörde nur die Begründetheit des Widerspruchs.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Behörde, die den mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= Ausgangsbehörde) prüft die Zulässigkeit des Widerspruchs und nach § 68 Abs. 1 S. 1 die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung (= Begründetheit) umfassend. Der Widerspruch ist erfolgreich, d.h. es ihm kann abgeholfen werden (§ 72 VwGO), wenn die Behörde den Widerspruch für begründet hält. Das gesamte Widerspruchsverfahren ergibt sich aus den §§ 68ff. VwGO insgesamt. Daraus ergibt sich auch, dass die Behörde – entgegen dem irreführenden Wortlauts des § 72 VwGO – auch die Zulässigkeit des Widerspruchs prüft.
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2. § 68 VwGO unterscheidet zwischen dem Anfechtungs- und dem Verpflichtungswiderspruch. Gelten für beide Widersprüche dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen?

Ja!

Der Widerspruch muss immer einen erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Der Anfechtungswiderspruch ist statthaft, wenn der Bürger ausschließlich einen erlassenen Verwaltungsakt anfechten will. Anders gesagt: Wenn in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage statthaft wäre (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), so handelt es sich auch um einen Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Verpflichtungswiderspruch richtet sich gegen einen Verwaltungsakt, mit dem ein zuvor beantragter Verwaltungsakt abgelehnt wird (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwGO).

3. Ls zulässiger Verpflichtungswiderspruch wäre begründet, wenn L einen Anspruch auf Erlass des Leistungsbescheids hat.

Genau, so ist das!

Der Verpflichtungswiderspruch ist begründet, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO analog) oder (bei Ermessensentscheidungen) der Erlass des Verwaltungsakts zweckmäßig ist und im rechtlichen Interesse des Widerspruchsführer ist. L begehrt hier, dass der von ihr beantragte Leistungsbescheid (= Verwaltungsakt) erlassen wird. Ein entsprechender Verpflichtungswiderspruch gegen Bs Ablehnung wäre begründet, wenn sie einen Anspruch auf Zahlungen nach dem BAföG (= gebundene Entscheidung) hat.Auch, wenn nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwGO auch beim Verpflichtungswiderspruch ein erlassener Verwaltungsakt angefochten wird, bietet sich – wie bei der Verpflichtungsklage – der sog. Anspruchsaufbau für die Begründetheitsprüfung an. Dazu später mehr!
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