Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)
Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (Statthaftigkeit)
Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (Statthaftigkeit)
13. Februar 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A hat einen Anwohnerinnen-Parkausweis der Stadt S. Bisher musste A hierfür € 30 im Jahr zahlen. S erlässt eine neue Rechtsverordnung, wonach der Ausweis € 240 im Jahr kostet.
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Einordnung des Falls
Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (Statthaftigkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A will zum einen erreichen, dass die Rechtsverordnung für ungültig erklärt wird. Ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Stadt S liegt in Baden-Württemberg. Ist die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO BW statthaft?
Ja!
3. A will zudem eine vorläufige Regelung für sich erreichen. Sieht § 47 VwGO auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor?
Genau, so ist das!
4. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eilantrags ergeben sich allein aus § 47 Abs. 6 VwGO.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
20.1.2025, 13:21:35
Im Maßstab steht, dass die Norm grds. bereits erlassen worden sein muss. In welchen Fällen ist dies aber nicht nötig? Was bleiben sonst für Möglichkeiten, wenn die Norm noch nicht erlassen wurde?