Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)
Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (Statthaftigkeit)
Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (Statthaftigkeit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat einen Anwohnerinnen-Parkausweis der Stadt S. Bisher musste A hierfür € 30 im Jahr zahlen. S erlässt eine neue Rechtsverordnung, wonach der Ausweis € 240 im Jahr kostet.
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Einordnung des Falls
Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (Statthaftigkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A will zum einen erreichen, dass die Rechtsverordnung für ungültig erklärt wird. Ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Stadt S liegt in Baden-Württemberg. Ist die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO BW statthaft?
Ja!
3. A will zudem eine vorläufige Regelung für sich erreichen. Sieht § 47 VwGO auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor?
Genau, so ist das!
4. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eilantrags ergeben sich allein aus § 47 Abs. 6 VwGO.
Nein, das trifft nicht zu!
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