Öffentliches Recht

VwGO

Normenkontrollverfahren

Gegenstand: Überprüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Normen

Gegenstand: Überprüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Normen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Laut einer gemeindlichen Satzung dürfen nur Bürgerinnen den von der Gemeinde G betriebenen Sportpark nutzen. Bürger B hält die Satzung für gleichheitswidrig. B stellt deswegen einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht.

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Einordnung des Falls

Gegenstand: Überprüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Normen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist ein Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 VwGO), wenn sich B gegen untergesetzliche Normen wenden will.

Ja, in der Tat!

Der statthafte Rechtsbehelf richtet sich nach dem Begehren des Antragsstellers (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Antragsteller die Überprüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm, kommt ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) in Betracht. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft das gesetzlich zuständige Oberverwaltungsgericht die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm (§ 47 Abs. 1 VwGO). Untergesetzliche Normen im Sinne der Vorschrift sind Rechtsvorschriften, die unterhalb des formellen Landesrecht stehen. Du darfst den Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht verwechseln mit der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG oder der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.
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2. B wendet sich gegen ein formelles Landesgesetz.

Nein!

Formelle Gesetze sind Rechtsvorschriften, die von den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsorganen im Gesetzgebungsverfahren als Gesetze erlassen werden. Formelle Landesgesetze werden von den Landtagen beschlossen. Dagegen sind (öffentlich-rechtliche) Satzungen Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten mit Wirkung für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Gemeinden können aufgrund von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Satzungen im Gemeinderat beschließen (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO). Zuständig für Normenkontrollanträge ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) in erster Instanz. In Bayern, Baden-Württemberg und Hessen heißt das OVG Verwaltungsgerichtshof.

3. B will die Gültigkeit der Satzung überprüfen lassen. In Betracht kommt ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO.

Genau, so ist das!

Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist statthaft, wenn sich der Antrag gegen untergesetzliche Normen des Landesrecht richtet. (Öffentlich-rechtliche) Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten mit Wirkung für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden. Die Satzung wurde von der Gemeinde G im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) erlassen. Es handelt sich damit um eine landesrechtliche, untergesetzliche Vorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO. § 47 Abs. 1 VwGO unterscheidet zwei Konstellationen, in denen der Normenkontrollantrag gegen untergesetzliche Normen statthaft ist (Nr. 1 und Nr. 2). Die Satzungsbefugnis der Kommunen ergibt sich im Einzelnen aus den jeweiligen Gemeindeordnungen (zB § 24 GemO Rheinland-Pfalz, § 4 Abs. 1 GemO BaWü).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

24.4.2023, 15:34:00

Ist es beim Antrag klug von der statthaften Klageart zu reden? Kann man wirklich auf Art. 28 ll GG als EGL für den Erlass einer Satzung abstellen? Habe das anders in Erinnerung.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2023, 10:54:36

Hallo IsiRider, wir haben das hier sprachlich präzisiert. In der Tat handelt es sich hier nicht um eine Normenkontroll"klage", weswegen Rechtsbehelf passender ist (vgl. auch BeckOK VwGO/Giesberts, 64. Ed. 1.1.2023, VwGO § 47 Rn. 3; Schoch/Schneider/Panzer, 43. EL August 2022, VwGO § 47 Rn. 12). Bezüglich der Satzung ist die Satzungsbefugnis letztlich Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung. Die entsprechende

Ermächtigungsgrundlage

findest Du aber gesondert in den jeweiligen Gemeindeordnungen. Wir haben das hier noch als Vertiefung ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tim_

Tim_

5.12.2023, 22:59:44

Berlin hat mittlerweile auch die Möglichkeit von Normenkontrollverfahren über Rechtsverordnungen eingeführt. Siehe § 62a JustG Bln


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