Öffentliches Recht
VwGO
Normenkontrollverfahren
Gegenstand: Überprüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Normen
Gegenstand: Überprüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Normen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Laut einer gemeindlichen Satzung dürfen nur Bürgerinnen den von der Gemeinde G betriebenen Sportpark nutzen. Bürger B hält die Satzung für gleichheitswidrig. B stellt deswegen einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht.
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Einordnung des Falls
Gegenstand: Überprüfung der Gültigkeit untergesetzlicher Normen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist ein Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 VwGO), wenn sich B gegen untergesetzliche Normen wenden will.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B wendet sich gegen ein formelles Landesgesetz.
Nein!
3. B will die Gültigkeit der Satzung überprüfen lassen. In Betracht kommt ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
24.4.2023, 15:34:00
Ist es beim Antrag klug von der statthaften Klageart zu reden? Kann man wirklich auf Art. 28 ll GG als EGL für den Erlass einer Satzung abstellen? Habe das anders in Erinnerung.
Lukas_Mengestu
25.4.2023, 10:54:36
Hallo IsiRider, wir haben das hier sprachlich präzisiert. In der Tat handelt es sich hier nicht um eine Normenkontroll"klage", weswegen Rechtsbehelf passender ist (vgl. auch BeckOK VwGO/Giesberts, 64. Ed. 1.1.2023, VwGO § 47 Rn. 3; Schoch/Schneider/Panzer, 43. EL August 2022, VwGO § 47 Rn. 12). Bezüglich der Satzung ist die Satzungsbefugnis letztlich Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung. Die entsprechende
Ermächtigungsgrundlagefindest Du aber gesondert in den jeweiligen Gemeindeordnungen. Wir haben das hier noch als Vertiefung ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tim_
5.12.2023, 22:59:44
Berlin hat mittlerweile auch die Möglichkeit von Normenkontrollverfahren über Rechtsverordnungen eingeführt. Siehe § 62a JustG Bln