Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)
§ 47 Abs. 6 VwGO: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Maßstab der Begründetheit)
§ 47 Abs. 6 VwGO: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Maßstab der Begründetheit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat einen Anwohnerinnen-Parkausweis der Stadt S. Bisher musste A hierfür € 30 im Jahr zahlen. S erlässt eine neue Rechtsverordnung, wonach der Ausweis € 240 im Jahr kostet. A hält die finanzielle Belastung für „untragbar“.
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Einordnung des Falls
§ 47 Abs. 6 VwGO: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Maßstab der Begründetheit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sowohl einen zulässigen Antrag auf eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 VwGO) also auch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) gestellt. Wäre der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begründet, wenn ansonsten schwere Nachteile für A eintreten würden?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung „dringend geboten“ ist, nimmt das Gericht eine an § 32 BVerfGG angelehnte Interessensabwägung vor.
Genau, so ist das!
3. Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung der Hauptsache dazu, dass die von A angegriffene Norm höchstwahrscheinlich rechtmäßig ist. Ist eine einstweilige Anordnung in As Fall dringend geboten?
Nein, das trifft nicht zu!
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