Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)

§ 47 Abs. 6 VwGO: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Maßstab der Begründetheit)

§ 47 Abs. 6 VwGO: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Maßstab der Begründetheit)

12. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat einen Anwohnerinnen-Parkausweis der Stadt S. Bisher musste A hierfür € 30 im Jahr zahlen. S erlässt eine neue Rechtsverordnung, wonach der Ausweis € 240 im Jahr kostet. A hält die finanzielle Belastung für „untragbar“.

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Einordnung des Falls

§ 47 Abs. 6 VwGO: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Maßstab der Begründetheit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sowohl einen zulässigen Antrag auf eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 VwGO) also auch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) gestellt. Wäre der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begründet, wenn ansonsten schwere Nachteile für A eintreten würden?

Ja!

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet, wenn diese zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach dem Wortlaut gilt hier also ein wesentlich strengerer Maßstab als bei einer Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Diese Wertung ergibt sich auch daraus, dass eine einstweilige Anordnung in Bezug auf eine allgemeingültige (!) Rechtsverordnung erheblich schwerer wiegt, als in einem individuellen Fall nach § 123 Abs. 1 VwGO.
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2. Bei der Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung „dringend geboten“ ist, nimmt das Gericht eine an § 32 BVerfGG angelehnte Interessensabwägung vor.

Genau, so ist das!

Das Gericht stellt die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte den Nachteilen gegenüber, die entstünden, wenn die vielleicht gültige Norm vorläufig außer Vollzug gesetzt würde. Bei dieser Abwägung prüft das Gericht – wie im Rahmen von § 123 Abs. 1 VwGO – die Erfolgsaussichten in der Hauptsache summarisch. Ergibt diese Prüfung, dass die angegriffene Norm offensichtlich ungültig ist oder dass die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt, ist der Antrag i.d.R. begründet.

3. Das Gericht kommt nach summarischer Prüfung der Hauptsache dazu, dass die von A angegriffene Norm höchstwahrscheinlich rechtmäßig ist. Ist eine einstweilige Anordnung in As Fall dringend geboten?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Gericht stellt die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte den Nachteilen gegenüber, die entstünden, wenn die vielleicht gültige Norm vorläufig außer Vollzug gesetzt würde. Der Maßstab i.R.v. § 47 Abs. 6 VwGO ist wesentlich strenger als der i.R.v. § 123 Abs. 1 VwGO. Ergibt die durch das Gericht vorzunehmende summarische Prüfung der Hauptsache, dass die Norm höchstwahrscheinlich rechtmäßig ist, so muss ein besonders schwerer, unzumutbarer Nachteil des Antragstellers vorliegen, damit ein Erlass der Anordnung dennoch geboten ist. Zwar ist A mit dem höheren Preis des Parkausweises nicht einverstanden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Geltung der neuen Rechtsverordnung mit unzumutbaren Nachteilen für A verbunden wäre. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.
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