Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung nach § 123 BGB – Täuschung bei Schweigen

Anfechtung nach § 123 BGB – Täuschung bei Schweigen

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V möchte seinen alten VW Golf verkaufen. Bei den Verhandlungen mit K verschweigt V, dass das Auto einen reparierten Unfallschaden hat. V und K schließen einen Kaufvertrag. Hätte K von dem Unfall gewusst, hätte er nur einen niedrigeren Preis gezahlt.

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Einordnung des Falls

Anfechtung nach § 123 BGB – Täuschung bei Schweigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann seine Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss des Kaufvertrags über das Auto, anfechten, wenn V ihn durch arglistige Täuschung zur Abgabe bestimmt hat (§ 123 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 123 BGB ermöglicht es, eine Willenserklärung anzufechten, wenn infolge missbilligenswerten Verhaltens des Geschäftsgegners die Freiheit der Willensentschließung des Erklärenden fehlte. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus: (1) Der Geschäftsgegner muss den Erklärenden getäuscht haben, (2) die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, (3) widerrechtlich gewesen sein und (4) zu einem Irrtum des Getäuschten geführt haben, der (5) mitursächlich war für die Abgabe der Willenserklärung. (6) Arglist erfordert einen Täuschungswillen, aber im Gegensatz zum Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) keinen Schädigungsvorsatz. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB wird, anders als die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB, auch nicht von den spezielleren Regelungen der Mängelgewährleistung im Kaufrecht (§§ 437ff. BGB) verdrängt. Denn der arglistige Verkäufer ist nicht schutzwürdig.
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2. Der reparierte Unfallschaden des Fahrzeugs ist eine Tatsache.

Ja, in der Tat!

Tatsachen sind alle Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Prognosen über zukünftige Ereignisse oder Werbung sind keine Tatsachenbehauptungen. Anderes gilt, wenn diese Angaben einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten. Der Vorunfall des Autos ist ein nachweisbarer Umstand. Damit handelt es sich um eine Tatsache. Selbst, wenn das Auto vollständig repariert wurde, besteht das Risiko verspäteter Folgeschäden. Der Markt reagiert auf dieses Risiko, indem ein Unfallfahrzeug einen niedrigeren Marktwert hat (merkantiler Minderwert).

3. V hat K konkludent über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getäuscht, indem V mit K einen Vertrag geschlossen hat, ohne auf den Unfallschaden hinzuweisen (§ 123 Abs. 1 BGB).

Nein!

Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. Vorliegend hat V dem K verschwiegen, dass das Auto einen Unfall hatte. Diese Tatsache ist für den Käufer eines Autos von Relevanz, da ein Unfallfahrzeug – selbst wenn der Schaden repariert ist – einen niedrigeren Marktwert hat (merkantiler Minderwert). Dieser würde einen Sachmangel begründen. Allerdings enthält das Anbieten einer Ware nicht die konkludente Aussage, diese sei auch mangelfrei. Damit ist dem Angebot des V nicht die konkludente Aussage zu entnehmen, das Fahrzeug sei unfallfrei.

4. V hat K durch Unterlassen über die Unfallfreiheit getäuscht, indem V mit K einen Vertrag geschlossen hat, ohne auf den Unfallschaden hinzuweisen (§ 123 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass den Täuschenden eine Pflicht zur Aufklärung trifft. Dies ist der Fall, wenn die Tatsachen den Vertragszweck möglicherweise vereiteln können und aus diesem Grund für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von erheblicher Bedeutung sind. Ein Unfallschaden begründet einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs, unabhängig davon, ob der Schaden repariert wurde. Gleichzeitig ist ein reparierter Vorunfall für den Laien nicht erkennbar. Damit hat der Verkäufer über schwere Schäden (nicht aber über bloße Bagatellschäden) ungefragt Auskunft zu geben. Die Täuschung durch Verschweigen (= Unterlassen) kommt im zweiten Examen häufiger vor als die Täuschung durch aktives Tun. Der Schwerpunkt liegt dann i.d.R. darin, die konkrete Aufklärungspflicht herauszuarbeiten. Wenn Du dir hier nicht sicher bist, hilft der Blick in den Kommentar!

5. Die Täuschung des V gegenüber K war arglistig.

Ja, in der Tat!

Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte. Arglist liegt auch vor, wenn der Täuschende eine falsche Behauptung „ins Blaue hinein“ abgibt, etwa wenn der Verkäufer ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage behauptet, das Fahrzeug sei unfallfrei. V wusste von dem Unfallschaden. Da Unfallfahrzeuge am Markt einen niedrigeren Preis erzielen (merkantiler Minderwert), musste V davon ausgehen, dass K den Golf nur zu einem niedrigeren Preis gekauft hätte. Damit handelte V arglistig.

6. K kann wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Ja!

K wurde durch V durch Unterlassen getäuscht. V hätte über den Vorunfall aufklären müssen. V war dieser Umstand auch bekannt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in Bezug auf die Täuschung auch arglistig (zumindest mit dolus eventualis) gehandelt hat. Der auf der Täuschung basierende Irrtum war auch mitursächlich für die Abgabe der Willenserklärung. Hätte K von dem Vorunfall gewusst, hätte er einem Kauf zu diesem Preis nicht zugestimmt. Der Anfechtende trägt grundsätzlich die Beweislast für die arglistig unterbliebene Aufklärung bei bestehender Aufklärungspflicht. Allerdings handelt es sich bei der unterbliebenen Aufklärung um eine sog. negative Tatsache, sodass den Anfechtungsgegner die sekundäre Darlegungslast trifft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

3.5.2020, 16:02:56

Über die Motive des V, warum er den Schaden nicht erwähnt, sagt der Sachverhalt gar nichts aus.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 14:20:36

Hallo Isabell, hier weiß V, dass der Wagen einen Unfallschaden hat. Indem er dies K verschweigt handelt er vorsätzlich, also arglistig.

TARA

Taras

29.6.2020, 17:40:59

Wird hier das Anfechtungsrecht nicht durch die Möglichkeit der Mängelgewährleistung verdrängt? Es besteht ja zugleich ein Irrtum über Eigenschaft des Autos?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.6.2020, 18:56:57

Hallo Taras, nur die Anfechrung wegen

Eigenschaftsirrtum

nach 119 II wird durch die Mängelgewährleistungsrechte im Kaufrecht verdrängt. Die Anfechtungsgründe aus 123, 120 und 119 I werden nicht verdrängt.

TARA

Taras

30.6.2020, 09:56:30

Jep, hatte nen Brainfart. Danke für die Antwort. Cheers.

SI

sinaaaa

11.1.2023, 16:31:45

Bei einer Täuschung wird etwas vorgespiegelt oder verschwiegen. Vorliegend hat V verschwiegen dass das Fzg einen Unfall hatte. Wieso liegt keine Täuschung vor ??

Sambajamba10

Sambajamba10

25.1.2023, 09:53:50

Es liegt eine Täuschung vor. Niemand hat etwas anderes behauptet.

QUIG

QuiGonTim

15.9.2023, 21:57:43

Es liegt bloß keine

konkludente Täuschung

vor. Die Täuschung geschah durch unterlassen, indem V seiner Aufklärungspflicht nicht nachkam.

Johanna K

Johanna K

11.7.2024, 13:01:37

Kann denn überhaupt

konkludent

getäuscht werden?!

BACDUC

Bach Duc

2.9.2024, 12:19:39

V fragt, ob dass Auto unfallfrei ist und K nickt wahrheitswidrig/ zeigt mit dem Daumen hoch dass alles in Ordnung sei.

Konkludent

e Handlung =

konkludente Täuschung
Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.9.2024, 17:38:34

Hallo @[Johanna K](135257), so ganz kann ich Deine Frage nicht einordnen, beziehst Du dich auf diesen konkreten Fall oder ist die Frage allgemein zu verstehen? Es dürfte jedenfalls allgM sein, dass Täuschungen grds auch

konkludent

möglich sind, also das Gesamtverhalten einer Partei so interpretiert werden muss, dass angeblich eine bestimmte Tatsache vorliegt/nicht vorliegt (s nur MüKo-BGB/Armbrüster, 9. Aufl 2021, § 123 Rn 29). Über die Abgrenzung zu einer "normalen" aktiven Täuschung oder zu einer Täuschung durch Unterlassen mag man im

Einzelfall

streiten, die grundsätzliche Möglichkeit einer

konkludent

en Täuschung ist jedoch anerkannt (eine Reihe von Beispielen, auch für

konkludente Täuschung

en, findest Du zB bei BeckOGK/Rehberg, Stand 1.6.24, § 123 Rn 14.1 ff). Ein anschauliches Beispiel hat ja auch @[Bach Duc](248954) schon genannt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Johanna K

Johanna K

19.9.2024, 21:21:40

Das war eine allgemeine Frage! Vielen Dank für die ausführliche Nachricht!

STE

Stella2244

4.11.2024, 15:22:41

Wie grenzt man genau zwischen einer

konkludent

en Handlung und einem Unterlassen ab?


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