Fehlgeschlagener Versuch bei Körperverletzung (BGH, Beschl. v. 16.5.2023 − 3 StR 137/23)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T steckt im Supermarkt ein Parfum in den Rucksack. Kurz vor dem Ausgang spricht Ladendetektiv L ihn darauf an. Um sich im Besitz der Beute zu halten und fliehen zu können, greift T L mit einen Messer an. Er verfehlt ihn knapp, weil L ausweicht und auf Distanz geht. T flieht.

Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch bei Körperverletzung (BGH, Beschl. v. 16.5.2023 − 3 StR 137/23)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich bereits durch das Einstecken des Parfums wegen Diebstahls strafbar gemacht (§ 242 StGB).

Ja!

Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 StGB) setzt objektiv die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich und in der Absicht handeln, sich oder einem anderen die Sache rechtswidrig zuzueignen. T hat das Parfum, also eine für ihn fremde bewegliche Sache, in seinen Rucksack gesteckt (Gewahrsamsenklave) und so den Gewahrsam des Supermarktinhabers bereits im Ladenbereich gebrochen und neuen Gewahrsam begründet. Dies tat er vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht. Er handelte überdies rechtswidrig und schuldhaft. Unschädlich für den Gewahrsamswechsel ist, dass der Ladendetektiv ihn dabei beobachtet hat. Der Diebstahl ist kein heimliches Delikt. In der Beobachtung liegt kein Einverständnis. Um Beweisschwierigkeiten bezüglich des Vorsatzes vorzubeugen, werden Diebe in der Regel erst nach dem Kassenbereich gestellt. Vollendet ist die Tat aber ungeachtet dessen bereits bei Begründung der Gewahrsamsenklave.

2. Der Diebstahl ist eine taugliche Vortat zum räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB).

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand des § 252 StGB setzt zunächst als Vortat einen vollendeten Diebstahl (§ 242 StGB) oder Raub (§ 249 StGB) voraus. Die übrigen objektiven Voraussetzungen des § 252 StGB sind das Betroffensein des Täters auf frischer Tat und der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben). Subjektiv wird Vorsatz und eine Beutesicherungsabsicht vorausgesetzt. Da § 252 StGB bereits gesicherten Gewahrsam voraussetzt, muss die Vortat vollendet sein (Gewalt und Drohungen vor Vollendung der Wegnahme führen zu § 249 StGB).

3. War T auf frischer Tat betroffen und hat er Gewalt gegen L ausgeübt (§ 252 StGB)?

Ja, in der Tat!

Tauglicher Täter des räuberischen Diebstahls ist, wer (Mit-)Täter des Diebstahls oder Raub war. Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er in Tatortnähe und spätestens alsbald nach Tatausführung wahrgenommen wird und sich noch im Besitz der Beute befindet. Betroffen ist der Täter, wenn er wahrgenommen wird (Betroffen-Werden durch einen anderen). Gewalt i.S.d. § 240 StGB ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. T wurde noch im Laden gestellt und hat nach vollendeter Wegnahme den L mit einem Messer angegriffen. Er hat dadurch körperlich wirkenden Zwang ausgeübt, um Ls Widerstand zu überwinden (Gewalt). Dies tat er auch vorsätzlich und um sich im Besitz der Beute zu halten (Beutesicherungsabsicht).

4. Durch Verwendung des Messers hat T zudem die Qualifikation des besonders schweren räuberischen Diebstahl verwirklicht (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Der schwere Raub (§ 250 StGB) ist eine Qualifikation des einfachen Raubes (§ 249 StGB). Durch Verweisungen in §§ 252, 255 StGB („gleich einem Räuber”) qualifiziert er auch diese Tatbestände. Sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 StGB erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren, bei Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 2 nicht unter fünf Jahren.§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert, dass der Täter bei der Tat eine Waffe/ein gefährliches Werkzeug verwendet hat. Für die Definition des gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB greift die Rspr. auf die des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurück.Höchst streitig ist der Begriff dagegen, wenn nur ein Beisichführen verlangt wird (so in § 250 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB). Je nach Beschaffenheit des Messers ist es eine Waffe oder jedenfalls ein gefährliches Werkzeug, da es sich nach der konkreten Verwendung (Stechen) dazu eignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. T hat sich wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls strafbar gemacht.

5. T hat sich auch wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Körperverletzung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Der objektive Tatbestand ist verwirklicht bei einer körperlichen Misshandlung und/oder einer Gesundheitsschädigung. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich strafbar, wer die Tat „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht“ T hat L mit dem Messer verfehlt. Es wurde weder Ls körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt noch ein pathologischer Zustand hervorgerufen. T hat sich nicht nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

6. T könnte sich aber wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) .

Ja, in der Tat!

Eine Strafbarkeit wegen Versuchs setzt voraus, dass der Täter mit (1) Tatentschluss zur Tatbestandsverwirklichung, (2) unmittelbar ansetzt, (3) rechtswidrig und schuldhaft handelt und (4) nicht strafbefreiend zurückgetreten ist. Zu Beginn der Prüfung ist zudem kurz festzustellen, dass das unvollendete Delikt im Versuch strafbar ist. Der Versuch der gefährlichen Körperverletzung ist strafbar nach § 224 Abs. 2 StGB.

7. T hat mit Tatentschluss unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt (§ 22 StGB).

Ja!

Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eventuell vorliegende deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führe oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hatte den (bedingten) Vorsatz, den L mit dem Messer zu treffen und dadurch körperlich zu misshandeln. Er hatte mithin Tatentschluss. Mit dem Schwingen des Messers setzte er zudem unmittelbar an. Dies erfolgte rechtswidrig und schuldhaft.

8. Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus, da Ts Versuch fehlgeschlagen ist (§ 24 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Versuch (1) nicht fehlgeschlagen ist und der Täter die (2) erforderliche Rücktrittshandlung (3) freiwillig erfüllt. Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist. BGH: Der Versuch war nicht fehlgeschlagen. Der L blieb nach dem Messerangriff distanzwahrend in der Nähe des T, sodass dieser ihm hätte nachsetzen und weiter auf ihn hätte einwirken können. Dann hätte T zwar die Flucht nicht mehr verwirklichen können. Maßgeblich sei aber, dass er nach seiner Vorstellung rein tatsächlich in der Lage gewesen wäre, den L weiter anzugreifen (RdNr. 5ff.).

9. Für einen erfolgreichen Rücktritt hätte T den Erfolgseintritt aktiv abwenden müssen (§ 24 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die erforderliche Rücktrittshandlung des Alleintäters hängt davon ab, in welchem Versuchsstadium er sich befindet. Bei einem unbeendetem Versuch muss der Täter lediglich die weitere Tatausführung aufgeben (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB). Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat notwendig ist. Die Unterscheidung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch beruht, ebenso wie die Feststellung, ob der Versuch fehlgeschlagen ist, ausschließlich auf der Vorstellung des Täters im Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont). T erkannte, dass er L nicht verletzt, sondern ihn verfehlt hat. Damit hatte er nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan, was zur Vollendung der Tat notwendig ist. Der Versuch ist unbeendet. Es reicht, dass T die Tatausführung aufgegeben hat.

10. Der Rücktritt des T scheitert aber wegen fehlender Freiwilligkeit.

Nein!

Der Täter handelt freiwillig, wenn er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollenden. BGH: Es habe sich um eine autonome Entscheidung des T gehandelt, der ursprünglich beabsichtigten Flucht Vorrang zu geben. Die außertatbestandliche Zielerreichung und die damit verbundene, von T erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung schließe nicht die Freiwilligkeit des Rücktritts aus (RdNr. 8f.). T ist mithin strafbefreiend vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten.In Fällen, in denen der Täter außertatbestandliche Ziele verfolgt, ist umstritten, ob der Rücktritt freiwillig ist, wenn er diese Ziele erreicht hat. Die Rspr. bejaht insbesondere aus Erwägungen des Opferschutzes auch bei außertatbestandlicher Zielerreichung die Freiwilligkeit.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024