Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
12. April 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (2.441 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) vor der großen Strafkammer verurteilt. In der Revision macht er geltend, er habe die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer bereits zu Beginn des Prozesses gerügt. Das Protokoll schweigt hierzu.
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Einordnung des Falls
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verfahrensfehler liegt vor, da die Verhandlung vor dem Schwurgericht stattfinden musste (§§ 74 Abs. 2, 74e GVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Voraussetzung für eine erfolgreiche Revision ist bei funktioneller Unzuständigkeit einer Strafkammer des Landgerichts (§ 74e GVG) eine erfolglose Zuständigkeitsrüge in erster Instanz (§ 6a StPO).
Genau, so ist das!
3. A trägt vor, er habe die Rüge rechtzeitig erhoben. Hat seine Revision damit Erfolg?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

sy
30.1.2025, 17:50:50
cool wäre es, wenn ihr hier wenigstens einmal einen Punkt dazu machen könntet, ob ein weiterer Beweis im Freibeweis möglich wäre, und warum ein solcher dennoch erfolglos bliebe,denn soweit ich mich erinnere, konnte man die Verfahrensfehler nur mit dem Protokoll oder aber auch mal im Freibeweis darlegen.

2cool4lawschool
13.2.2025, 18:58:37
Der Antrag nach § 6a StPO wird grundsätzlich in der Sitzungsniederschrift festgehalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 6a Rn. 11). Fehlt der entsprechende Eintrag, entfaltet das Protokoll negative Beweiskraft nach § 274 StPO, sodass der Antrag als nicht gestellt gilt. Eine Möglichkeit, dies zu korrigieren, wäre die
Protokollberichtigung. Wird das Protokoll tatsächlich berichtigt, verliert der berichtigte Teil seine absolute Beweiskraft. (Eine Berichtigung könnte jedoch auch zuungunsten des Beschwerdeführers erfolgen.) Falls der Beschwerdeführer weiterhin an seinem Widerspruch gegen das Protokoll festhält – etwa weil die Urkundspersonen weiterhin daran festhalten, ein Antrag nach § 6a StPO sei nicht gestellt worden –, muss das Revisionsgericht die Gründe der Berichtigungsentscheidung überprüfen. Diese Prüfung erfolgt im Freibeweisverfahren, da das Protokoll an dieser Stelle in seiner ursprünglichen Form negative Beweiskraft hatte, die durch die Berichtigung entfallen ist. Das Revisionsgericht bewertet somit, ob die
Protokollberichtigungnachvollziehbar und überzeugend begründet wurde oder ob Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Das wäre jetzt zB eine Konstellation hier.. jdf. verstehe ich es so. @[Sebastian Schmitt](263562) wäre das korrekt?