Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) vor der großen Strafkammer verurteilt. In der Revision macht er geltend, er habe die Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer bereits zu Beginn des Prozesses gerügt. Das Protokoll schweigt hierzu.
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Einordnung des Falls
Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4 StPO - Präklusion nach § 6a StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verfahrensfehler liegt vor, da die Verhandlung vor dem Schwurgericht stattfinden musste (§§ 74 Abs. 2, 74e GVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Voraussetzung für eine erfolgreiche Revision ist bei funktioneller Unzuständigkeit einer Strafkammer des Landgerichts (§ 74e GVG) eine erfolglose Zuständigkeitsrüge in erster Instanz (§ 6a StPO).
Genau, so ist das!
3. A trägt vor, er habe die Rüge rechtzeitig erhoben. Hat seine Revision damit Erfolg?
Nein, das trifft nicht zu!
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