Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Kein Recht auf künstlerische Betätigungsfreiheit bei Veränderung eines Grabmals
Kein Recht auf künstlerische Betätigungsfreiheit bei Veränderung eines Grabmals
17. Februar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Auf dem Grabstein des Kriegsverbrechers V stehen sein Name, Dienstgrad und Lebensdaten. K, die sich selbst als „Künstlerin“ bezeichnet, sprayt „Kriegsverbrecher“ auf Vs Grabstein. Durch ein sich daran anschließendes Unterlassungsurteil in einem Zivilverfahren fühlt sich K in ihrer Kunstfreiheit verletzt.
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Einordnung des Falls
Kein Recht auf künstlerische Betätigungsfreiheit bei Veränderung eines Grabmals
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt hier nach dem materiellen Kunstbegriff Kunst vor?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. In einem Zivilverfahren gelten Grundrechte ohnehin nicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Selbst wenn die Kunstfreiheit einschlägig wäre, stünde hier das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum Ks Betätigung entgegen.
Ja, in der Tat!
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