Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Kein Recht auf künstlerische Betätigungsfreiheit bei Veränderung eines Grabmals
Kein Recht auf künstlerische Betätigungsfreiheit bei Veränderung eines Grabmals
2. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (4.863 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Auf dem Grabstein des Kriegsverbrechers V stehen sein Name, Dienstgrad und Lebensdaten. K, die sich selbst als „Künstlerin“ bezeichnet, sprayt „Kriegsverbrecher“ auf Vs Grabstein. Durch ein sich daran anschließendes Unterlassungsurteil in einem Zivilverfahren fühlt sich K in ihrer Kunstfreiheit verletzt.
Diesen Fall lösen 69,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein Recht auf künstlerische Betätigungsfreiheit bei Veränderung eines Grabmals
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt hier nach dem materiellen Kunstbegriff Kunst vor?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. In einem Zivilverfahren gelten Grundrechte ohnehin nicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Selbst wenn die Kunstfreiheit einschlägig wäre, stünde hier das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum Ks Betätigung entgegen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
25.10.2024, 16:26:29
Sollte der hier nicht auch angesprochen werden?
Leo Lee
27.10.2024, 13:21:18
Hallo DeliktusMaximus, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat hast du völlig Recht, dass hier theoretisch noch der postmortale APR-Schutz angesprochen werden müsste. Allerdings ist dieser Fall der entspr. Entscheidung nachempfunden und in der Originalentscheidung war die VB bereits unzulässig, wegen einer mangelnden substantiierten Darlegung der Verletzung nach 92, 23 BVerfGG (Frist und Form!). Insofern wurde nur noch obiter dictum-mäßig Stellung zu der
Kunstfreiheitgenommen, ohne vertieft auf die Gegenrechte einzugehen. Das BVerfG bezieht sich noch kurz auf die Eigentumsfreiheit als Schranke, lässt aber seine Ausführungen hierbei bewenden. Hierzu kann ich die Lektüre der entsprechenden Entscheidung sehr empfehlen, ab Rdnr. 12 (ist nicht so lang); den Link findest du hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rk20210330_1bvr016019.html :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
8.1.2025, 12:13:34
Hey @[Leo Lee](213375), danke für die Antwort. In einem vorangegangenen Fall wurde der postmortale Persönlichkeitsschutz direkt aus der Menschenwürde hergeleitet. Das hatte mich schon dort irritiert, weil es Abwägungen verhindern würde. Verstehe ich deine Ausführungen richtig, dass du diesen eher beim APR ansiedelst? Vielen Dank!
Lukas_Schulle
7.2.2025, 15:39:57
In der Aufgabenstellung wird auf K's Eigentumsrecht abgestellt. Vielmehr sind damit die Eigentumsrechte der Erben umfasst.