Referendariat: Materielles Recht (im Aufbau)

ZR: Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Lesitungskondiktion – Ausschlussgründe

§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?

§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?

22. März 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Schauen wir uns den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einmal genauer an!

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Einordnung des Falls

§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich hat jede Kondiktionsart ihre eigenen Ausschlussgründe.

Ja!

Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, die genaue Anspruchsgrundlage zu erkennen! § 814 BGB ist nur auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB anwendbar. § 815 BGB enthält einen spezielleren Ausschlussgrund für die Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB). Für § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 enthält das Gesetz ausdrücklich keinen speziellen Ausschlussgrund. § 817 S. 2 BGB enthält den Ausschlussgrund für den Anspruch aus § 817 S. 1 BGB.
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2. Nach Wortlaut und Systematik ist § 817 S. 2 BGB nur auf die Fälle des § 817 S. 1 BGB anwendbar.

Genau, so ist das!

§ 817 S. 2 BGB enthält ausdrücklich nur einen Ausschlussgrund für die condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB). Dies ergibt sich aus der Formulierung, „die Rückforderung ist ausgeschlossen“, direkt im Anschluss an die Voraussetzungen der Rückforderung aus § 817 S. 1 BGB. Nach der h.M. enthält § 817 S. 2 BGB aber einen allgemeinen Rechtsgedanken. Sie wendet den Ausschlussgrund daher analog auf alle anderen Fälle der Leistungskondiktion an.

3. § 817 S. 2 BGB ist analog nur auf § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB anwendbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die h.M. wendet den Ausschlussgrund des § 817 S. 2 BGB analog auf alle anderen Fälle der Leistungskondiktion an. Weil es für § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB keinen „eigenen“ speziellen Ausschlussgrund gibt, ist § 817 S. 2 BGB analog die gesetzliche einzige Regelung, nach der ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB ausgeschlossen sein könnte. Bei § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kommt ein Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB analog zusätzlich zu den § 814 BGB bzw. § 815 BGB in Betracht.
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