Referendariat: Materielles Recht (im Aufbau)
ZR: Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Lesitungskondiktion – Ausschlussgründe
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?
14. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Schauen wir uns den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einmal genauer an!
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Einordnung des Falls
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich hat jede Kondiktionsart ihre eigenen Ausschlussgründe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach Wortlaut und Systematik ist § 817 S. 2 BGB nur auf die Fälle des § 817 S. 1 BGB anwendbar.
Genau, so ist das!
3. § 817 S. 2 BGB ist analog nur auf § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB anwendbar.
Nein, das trifft nicht zu!
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