
Materielles Zivilrecht > Bereicherungsrechtliche Ansprüche
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Schauen wir uns den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einmal genauer an!
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Die Durchgriffskondiktion nach § 822
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
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Fehlerhafte Auszahlung durch Bank
A führt bei Bank B ein Girokonto. Für dieses hat C eine Kontovollmacht. Diese Vollmacht widerruft A bei B. B hinterlegt dies aber aufgrund eines internen Fehlers nicht im Banksystem. C, der vom Widerruf nichts weiß, hebt am Schalter €1000 ab.