Materielles Zivilrecht > Bereicherungsrechtliche Ansprüche
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Welche Aussagen zum Anwendungsbereich dieses Ausschlussgrundes stimmen?
§ 817 S. 2 BGB verhindert, dass jemand eine bewusst verbotswidrige oder sittenwidrige Leistung zurückfordern kann. Schauen wir uns den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einmal genauer an!