Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Problem: Verfügungen des Zedenten mit dem Schuldner nach Abtretung
Problem: Verfügungen des Zedenten mit dem Schuldner nach Abtretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die G-GmbH kauft von der O-OHG 60 Bürostühle. O tritt die Kaufpreisforderung gegen G trotz entgegenstehender Vereinbarung an D ab und informiert G über diese Abtretung. Da G kurz vor der Insolvenz steht, hat O kurz darauf Mitleid mit G. Sie vereinbaren daher, dass der G nur 50 Stühle für einen geringeren Preis erhält.
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Einordnung des Falls
Problem: Verfügungen des Zedenten mit dem Schuldner nach Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. War die Abtretung der Forderung durch O an D trotz entgegenstehender Vereinbarung wirksam (vgl. § 354a HGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann der Schuldner auch nach einer absprachewidrigen Forderungsabtretung im Handelsrecht an den Altgläubiger (Zedent) leisten (§ 354a Abs. 1 S. 2 BGB)?
Ja!
3. Der zwischen O und G abgeschlossene Vergleich stellt eine Verfügung über die bereits abgetretene Forderung dar.
Genau, so ist das!
4. Kann der Altgläubiger (Zedent) mit seinem ehemaligen Schuldner noch einen Vergleich über die abgetretene Forderung schließen?
Nein, das trifft nicht zu!
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