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Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2022

Fall zu Sachschadensersatz und Grenzen des Mietgebrauchs (BGH, Urt. v. 02.02.2022 – XII ZR 46/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Fall zu Sachschadensersatz und Grenzen des Mietgebrauchs (BGH, Urt. v. 02.02.2022 – XII ZR 46/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zu Sachschadensersatz und Grenzen des Mietgebrauchs (BGH, Urt. v. 02.02.2022 – XII ZR 46/21): Mann spielt Tennis in einer Tennishalle und zerstört ein Fenster.

In der von V betriebenen Tennishalle bucht M seit Jahren wöchentlich einen Platz. Eines Tages trifft M beim Return mit dem Schläger die sich 2,50m seitlich zum Platz befindliche Fensterscheibe aus Glas, die zerbricht. V verlangt die Reparaturkosten.

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Einordnung des Falls

Sachschadensersatz und Grenzen des Mietgebrauchs

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stellt der Vertrag zwischen M und V zur Buchung eines Tennishallenplatzes einen Mietvertrag dar (§§ 535ff. BGB)?

Genau, so ist das!

Ein Mietvertrag liegt dann vor, wenn der Vermieter sich dazu verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gegen einen Mietzins zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Durch Buchung des Tennisplatzes ist V verpflichtet, dem M die Nutzung des Platzes zum Tennisspielen während der Buchungszeit gegen den vereinbarten Stundenpreis zu gewähren. Damit liegt ein Mietvertrag vor. Es handelt sich um ein Mietverhältnis über Räume, die keine Wohnräume sind, sodass die §§ 549ff. BGB nur nach Maßgabe des § 578 Abs. 1, Abs. 2 BGB anwendbar sind.
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2. Richtet sich der Schadensersatzanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, wenn der Mieter die Mietsache in beschädigtem Zustand zurückgibt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach Rspr. des BGH ist auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, und nicht auf §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB wegen Verletzung der Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1 BGB) abzustellen. Denn § 546 Abs. 1 BGB verpflichte nur zur Rückgabe, nicht zur Rückgabe in einem bestimmten Zustand (BGH, NZM 2018, 320). Dies überzeugt, da andernfalls die Anspruchsgrundlage vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzes abhinge: vor Beendigung des Mietverhältnisses - wo noch keine Leistungspflicht nach § 546 Abs. 1 BGB existiert - wäre §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB heranzuziehen; nach Beendigung §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB.

3. Kann V nach Rechtsprechung des BGH ein vertraglicher Schadensersatzanspruch allenfalls nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zustehen?

Ja!

Nach Rspr. des BGH ist die richtige Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen Rückgabe der Mietsache in beschädigtem Zustand §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen sind: (1) Schuldverhältnis, (2) Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB, (3) Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Daneben ist auch an § 823 Abs. 1 BGB zu denken. Da der Vermieter regelmäßig Eigentümer oder zumindest berechtigter Besitzer der Mietsache ist, stellt die Beschädigung der Mietsache oft zugleich eine Rechtsverletzung dar. Allerdings wird in diesen Fällen auch im Deliktsrecht die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB angewendet. Denn § 548 BGB würde sonst regelmäßig unterlaufen, wenn für § 823 BGB die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gelten würde.

4. Liegt im Rahmen mietvertraglicher Schadensersatzansprüche eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn die Schädigung durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurde (§ 538 BGB)?

Genau, so ist das!

Den Mieter trifft eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht, die Mietsache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten (§§ 241 Abs. 2, 538 BGB). Demgegenüber stellt die i.R.d. vertragsgemäßen Gebrauchs erfolgende (Ab-)Nutzung ein Recht des Mieters dar, für das er die Miete bezahlt. § 538 BGB korrespondiert insoweit mit der Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB): Der Mieter kann vom Vermieter die Beseitigung von Schäden verlangen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen. Entgegen dem Wortlaut des § 538 BGB ist der vertragsgemäße Gebrauch nicht erst beim „Vertretenmüssen“, sondern bereits bei der „Pflichtverletzung“ zu prüfen.

5. Stellt die Zerstörung der Glasscheibe beim Returnversuch noch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch M dar?

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs richte sich nach den durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden vertraglichen Vereinbarungen und dem Vertragszweck. Eine Beschädigung der Mietsache könne danach nur insoweit zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören, als sie von dem vereinbarten Vertragszweck umfasst wird (RdNr. 15). Die hier verursachte Beschädigung der Halle ist vom Vertragszweck des Tennisspiels nicht umfasst, weil sich dieser auf die räumlichen Grenzen des für die Sportausübung verfügbaren Raums beschränkt. Damit stellt die Zerstörung der Glasscheibe eine Pflichtverletzung dar.

6. Müsste M die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben? Verletzt ein Spieler im Rahmen eines sportlichen Wettkampfs einen Mitspieler, so hat er den Schaden nur zu vertreten, wenn er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen hat?

Ja!

Ein Verschulden scheidet bei solchen Verletzungen aus, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten Einsatz seines Gegners zuzieht, wobei dies im Einzelfall für den jeweiligen Sport und unter Berücksichtigung der Veranstaltungsumstände zu beurteilen ist. Die Gefahr, in einem sportlichen Wettkampf verletzt zu werden, ist wechselseitig. Da die Spieler diese Gefahr unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommen haben, verstieße es gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, einen Mitspieler trotz Einhaltung der Spielregeln für etwaige Schäden in Anspruch zu nehmen.

7. Besteht dieses Erfordernis eines schuldhaften Verstoßes gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs auch im vorliegenden Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter?

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Vermieter und Mieter stünden sich nicht wie Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs wechselseitig gegenüber, sodass die Interessenlage nicht vergleichbar sei. Die Verantwortungsbereiche würden nicht nur durch sportliche Verhaltensregeln, sondern auch durch § 538 BGB abgegrenzt. Ein Verschulden des Mieters könne bei der Tennisplatzmiete im Verhältnis zum Vermieter daher nicht allein deshalb verneint werden, weil die offiziellen Regeln des ITF gewahrt wurden (RdNr. 21). Da das OLG Celle das Verschulden allein mit Hinweis auf die Wahrung der ITF-Regeln verneinte, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.

8. Hat M die Pflichtverletzung in Form der Zerstörung der Glasscheibe zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)?

Ja, in der Tat!

Schadensersatz ist im Falle einer Pflichtverletzung nur dann nicht zu leisten, wenn der Schuldner die Pflicht nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Zu klären ist, ob dem Schuldner der Entlastungsbeweis gelingt. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Zwar ist es nachvollziehbar, sich beim Tennisspielen auf den Ball und nicht die Umgebung zu konzentrieren. Da dem M aufgrund seiner langen Spielerfahrung in der Halle der enge seitliche Abstand zur Glaswand bekannt war, trifft ihn jedoch zumindest leichte Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). M kann sich somit auch nicht exkulpieren.

9. Könnte der Schadensersatzanspruch des V aufgrund Mitverschuldens zu mindern sein (§ 254 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so ist der Anspruchsumfang entsprechend dem Mitverschuldensanteil zu mindern (§ 254 Abs. 1 BGB). Der BGH hat die Frage des Mitverschuldens nicht entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ein Mitverschulden könnte sich hier v.a. aus einem zu geringen Seitenabstand sowie daraus ergeben, dass normales Fensterglas für die Tennishalle nicht zugelassen war.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Felice

Felice

16.8.2022, 11:19:11

Ich verstehe nicht, wieso hier als Gebrauch iSd 538 auf die Beschädigung und nicht auf das Tennisspielen abgestellt wird. 538 differenziert doch ganz klar zwischen der Verschlechterung der Mietsache und dem Gebrauch - bspw. stellt bei WohnraummietV doch auch die Benutzung der Sache (zB Begehen des Parketts) und nicht die Abnutzung selbst (Kratzer im Parkett) den Gebrauch dar, der vom Vertragszweck umfasst sein muss. Oder hab ich einen Denkfehler? 🤔

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.8.2022, 17:36:23

Hallo Felice, der Unterschied zwischen dem Kratzer im Parkett und der Zerstörung der Fensterscheibe ist folgender: Das Parkett ist Teil der Mietsache, sodass das Begehen und ggfs. dadurch verursachte Kratzer vertragsgemäßen Gebrauch darstellen. M hat den Platz gemietet, aber die Fensterscheibe zerstört. Dieses ist nicht die Mietsache sondern nur in ihrem Einwirkungsbereich und daher stellt die Zerstörung auch keinen vertragsgemäßer Gebrauch dar. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JURA

Juranzig

25.8.2022, 15:01:44

Das würde dann ja bedeuten, dass wenn der M die ganze Halle gemietet hätte, es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch und damit keine Pflichtverletzung bei der Beschädigung der Fensterscheibe gehandelt hätte oder? Bzw. wenn er wie im Ausgangsfall statt der Glasscheibe das Netz zerstört hätte, ebenfalls ein vertragsgemäßer Gebrauch vorgelegen hätte, weil das Netz Teil der Mietsache ist?

Simon

Simon

26.10.2023, 22:56:57

Ich würde eher darauf abstellen was die Parteien als vertragsgemäßen Gebrauch vereinbart haben. Durch Auslegung nach dem obj.

Empfängerhorizont

(§§ 133, 157) ergibt sich mE, dass darunter grundsätzlich solche Verschlechterungen der Mietsache fallen, die sich fast zwangsläufig aus ihrem Gebrauch ergeben und nicht mit verhältnismäßigen Aufwand durch den Mieter verhindert werden können. Dabei dürfte auch das Ausmaß der Abnutzung relevant sein, da der Vermieter mit geringen Abnutzungen wohl eher einverstanden sein wird und diese sich meist nicht vermeiden lassen. Hätte der Vermieter den Gegenstand selber genutzt, wäre die Verschlechterung genauso eingetreten. Das soll er nicht einfach auf den Mieter abwälzen können (er erhält ja schon die Miete!). Bei einem Kratzer im Parkett handelt es sich daher um eine Verschlechterung, die aus dem vertragsgemäßen Gebrauch resultiert. Bei der Zerstörung eines Spiegels durch einen Tennisschläger hingegen ist das anders. Nur weil die Beschädigung bei Gelegenheit des Gebrauchs der Mietsache auftritt, heißt das nicht, das die Beschädigungshandlung selbst einen solchen Gebrauch darstellt. Der Spieler kann idR solche Schäden vermeiden, die auch nicht ganz unerheblich sind. Anders wäre dies bei einer Abnutzung des Fußbodens bspw. Mangels anderer Anhaltspunkte, die auf einen abweichenden Parteiwillen schließen lassen, würde ich den vertragsgemäßen Gebrauch hier also verneinen.

Basti :)

Basti :)

26.8.2022, 14:14:34

Lief heute in Hessen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.8.2022, 16:43:01

Super, vielen Dank für den Hinweis! Das nehmen wir direkt mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

L123

L123

26.8.2022, 14:25:21

Lief heute in SA

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.8.2022, 16:42:42

Super, vielen Dank für den Hinweis! Das nehmen wir direkt mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DOD

Dodomi78

26.8.2022, 14:56:02

Lief heute auch als eine der Aufgaben in Bremen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.8.2022, 16:42:21

Super, vielen Dank für den Hinweis! Das nehmen wir direkt mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DOD

Dodomi78

26.8.2022, 16:51:56

Wobei schon hinzuweisen ist, dass der Sachverhalt leicht abgewandelt war und nicht exakt dem entspricht, was hier im Fall abgefragt war

BEL

Bella

26.8.2022, 15:37:30

Der Fall lief heute im Examen in LSA (:

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.8.2022, 16:42:11

Super, vielen Dank für den Hinweis! Das nehmen wir direkt mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FL

Flo123

3.9.2022, 00:22:44

Der Fall lief auch am letzten Freitag in Thüringen im Examen

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.9.2022, 11:42:14

Hallo Flo123, danke dir für die Info! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AN

annika_rd

13.11.2022, 08:58:17

Lief auch im August in NRW!

CEMA

cemawo

6.9.2022, 06:32:31

Schreibe heute Examen in Baden-Württemberg, wenn das jetzt auch noch hier geprüft wird schreie ich.

antoniasophie

antoniasophie

6.9.2022, 22:13:56

Und was kam dran? 😋

KAR

karllarenz

21.9.2022, 08:22:29

Wieso würde es bei Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen vom Zeitpunkt der Geltendmachung (!) des Schadensersatzanspruchs abhängen, ob 280 I, 241 II oder 280 I, III, 281 einschlägig sind? Nach meinen Verständnis würde es dann vielmehr auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung (!) ankommen (mit der Folge, dass bei einer Pflichtverletzung während der Mietdauer immer 280 I, 241 II anwendbar wären, da noch keine Rückgabepflicht aus 545 besteht).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.11.2022, 17:28:25

Hallo karllarenz, vielen Dank für die Nachfrage. Gemeint war tatsächlich der Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadens. Wenn man aus §

546 BGB

die Verpflichtung zur mangelfreien Rückgabe ziehen, so liegen letztlich zwei Pflichtverletzungen vor: a) die

Beschädigung der Mietsache

(während des Mietverhältnisses) und damit eine Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) und b) eine Verletzung der Rückgabepflicht als Haupt

leistungspflicht

. Während die Pflichtverletzung sofort geltend gemacht werden kann, müsste der Vermieter hinsichtlich der Rückgabepflicht zunächst eine Frist setzen, bevor er hier einen Schaden geltend machen könnte. Dies wird in der Rechtsprechung abgelehnt und der Anspruch einheitlich auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gestützt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SAUFE

Saufen_Fetzt

18.10.2022, 11:22:53

Bei der Abgrenzung finde ich das Argument der „Benachteiligung des Vermieters“ schwierig. Wenn die unbeschädigte Rückgabe eine Hauptpflicht wäre, könnte der Vermieter die Rücknahme einer mangelhaften Wohnung verweigern, was (zumindest rechtlich) ein Vorteil ist. Besser fände ich hier das (mE einzig überzeugende) Wortlautargument (das auch der BGH nutzt), dass § 546 keine Vorgaben zum Zustand der Mietsache enthält.

JUJ

Jurastudent Joop

18.1.2023, 23:27:02

Wo würde man in der Fallprüfung einbauen, dass man sich für 241 entscheidet und 281 ablehnt?

SAUFE

Saufen_Fetzt

18.1.2023, 23:30:23

ME im ersten Satz.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.1.2023, 18:56:44

Hallo Jurastudent Joop, das könntest Du zB im Rahmen der Pflichtverletzung einbauen, wo Du eben darauf abstellst, dass es nicht um eine Verletzung der Rückgabepflicht aus §

546 BGB

, sondern die Verletzung der Schutzpflicht geht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JUJ

Jurastudent Joop

23.1.2023, 19:33:32

Vielen Dank für die Antwort! In der Überschrift würd ich dann aber die richtige zitieren

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.1.2023, 20:52:55

Genau :-)

SAMA

samale

5.5.2023, 10:15:04

Der Fall lief in NRW im August 2022

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.5.2023, 13:21:02

Hallo samale! Danke dir für die Info, das haben wir direkt getaggt. :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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