Grundfall der Begünstigung

13. Juli 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat ein Schmuckgeschäft ausgeraubt. Er glaubt, dass der Juwelier ihn erkannt hat und ihm bald eine Hausdurchsuchung droht. T bittet deshalb seinen Freund F, die Beute bei sich aufzubewahren. F, der in alles eingeweiht ist, versteckt den Schmuck in seinem Haus.

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Einordnung des Falls

Grundfall der Begünstigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F könnte sich wegen Begünstigung strafbar gemacht haben, indem er den Schmuck in seinem Haus versteckte (§ 257 Abs. 1 StGB).

Ja!

Objektive Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige Vortat eines anderen (2) Tatobjekt: ein durch die Vortat erlangter, noch vorhandener Vorteil (3) Tathandlung: Hilfeleistung bei der Vorteilssicherung Subjektiv müsste F vorsätzlich und mit Absicht zur Vorteilssicherung gehandelt haben. Die Tat müsste zudem rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein und es dürfte kein Strafausschluss gem. § 257 Abs. 3 StGB vorliegen.
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2. Der Raub des T ist eine rechtswidrige Vortat eines anderen (§ 257 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Vortat muss eine bereits begangene, rechtswidrige Tat sein. Es ist nicht nötig, dass sie schuldhaft begangen wurde.Der von T verübte Raub ist die rechtswidrige Vortat eines anderen.

3. Handelt es sich bei dem erlangten Schmuck um einen Vorteil, der durch die Vortat erlangt wurde und noch vorhanden ist?

Ja, in der Tat!

Der Begriff Vorteil im Sinne der Begünstigung meint nicht nur Vermögensvorteile, sondern jede Besserstellung des Vortäters.Der Besitz an dem geraubten Schmuck stellt einen Vorteil dar. Dieser wurde auch durch den Raub des T erlangt.Sei in der Klausur präzise. Der erlangte Vorteil ist lediglich der Besitz als Vermögensposition, da T durch den Raub kein Eigentum an dem Schmuck begründet hat.

4. Stellt das Verstecken des Schmuckes im Haus ein Hilfeleisten durch F dar (§ 257 Abs. 1 StGB)?

Ja!

Für ein tatbestandliches Hilfeleisten genügt jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden.F hat die Beute in seinem Haus versteckt, um zu verhindern, dass sie bei einer eventuellen Hausdurchsuchung bei T entdeckt wird. Die Handlung war geeignet die Beute dagegen abzusichern, dass sie zum Eigentümer zurück geführt wird.

5. F hatte Absicht zur Vorteilssicherung (§ 257 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter handelt mit Vorteilssicherungsabsicht, wenn es ihm darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.F wollte die erlangte Beute bei sich verstecken, damit sie bei einer etwaigen Hausdurchsuchung nicht entdeckt und so dem eigentlichen Eigentümer zurück gegeben werden könnte. Ihm kam es darauf an, in Ts Interesse die Rückführung des Schmucks zu verhindern. F handelte mit Vorteilssicherungsabsicht.Denk daran, in der Klausur neben der Vorteilssicherungsabsicht im subjektiven Tatbestand stets auch kurz den Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

21.6.2025, 10:28:34

Hätte sich T selbst gem. 257 I,

26 StGB

strafbar gemacht? Der Strafausschluss des 257 III greift ja gem. 257 III 2 StGB nicht, wenn ein an der

Vortat

Unbeteiligter zur

Begünstigung

angestiftet wird. Demnach müsste sich T eigtl auch strafbar gemacht haben? Wenn ja, wie würde ich das in der Prüfung so darstellen? Strafbarkeit T gem 257 I, 26 I StGB I. TB Objektiv 1. Vors rw Haupttat -> 257 durch F 2. Hilfe leisten: Fördern der Haupttat Subjektiv:

doppelter Gehilfenvorsatz

II. RW und

Schuld

III. Strafe: -> Strafausschluss gem. 257 III 1? (-) -> 257 III 2.

BEN

benjaminmeister

4.7.2025, 10:29:24

In Rengier, BT I, § 20 Rn. 19 steht, dass sich wegen dem § 257 III 2 der Vortäter in einem ähnlichen Fall gem. §§ 257, 26 in Tatmehrheit mit §§ 255, 250 (hier wäre es laut Sachverhalt § 249) strafbar gemacht hat. In deinem Prüfungsschema ist mMn falsch, dass du ein

Hilfeleisten

des T bei seiner Strafbarkeit nach §§ 257 I, 26 prüfst: Bei der Anstiftung ist erforderlich, dass T den F zu

rechtswidrig

en

Vortat

(§ 257 I des F) bestimmt hat. T muss aber nicht das

Hilfeleisten

des § 257 I erfüllen.


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