Grundfall der Begünstigung
13. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat ein Schmuckgeschäft ausgeraubt. Er glaubt, dass der Juwelier ihn erkannt hat und ihm bald eine Hausdurchsuchung droht. T bittet deshalb seinen Freund F, die Beute bei sich aufzubewahren. F, der in alles eingeweiht ist, versteckt den Schmuck in seinem Haus.
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Einordnung des Falls
Grundfall der Begünstigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Begünstigung strafbar gemacht haben, indem er den Schmuck in seinem Haus versteckte (§ 257 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. Der Raub des T ist eine rechtswidrige Vortat eines anderen (§ 257 Abs. 1 StGB).
3. Handelt es sich bei dem erlangten Schmuck um einen Vorteil, der durch die Vortat erlangt wurde und noch vorhanden ist?
Ja, in der Tat!
4. Stellt das Verstecken des Schmuckes im Haus ein Hilfeleisten durch F dar (§ 257 Abs. 1 StGB)?
Ja!
5. F hatte Absicht zur Vorteilssicherung (§ 257 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
21.6.2025, 10:28:34
Hätte sich T selbst gem. 257 I,
26 StGBstrafbar gemacht? Der Strafausschluss des 257 III greift ja gem. 257 III 2 StGB nicht, wenn ein an der
VortatUnbeteiligter zur
Begünstigungangestiftet wird. Demnach müsste sich T eigtl auch strafbar gemacht haben? Wenn ja, wie würde ich das in der Prüfung so darstellen? Strafbarkeit T gem 257 I, 26 I StGB I. TB Objektiv 1. Vors rw Haupttat -> 257 durch F 2. Hilfe leisten: Fördern der Haupttat Subjektiv:
doppelter GehilfenvorsatzII. RW und
SchuldIII. Strafe: -> Strafausschluss gem. 257 III 1? (-) -> 257 III 2.
benjaminmeister
4.7.2025, 10:29:24
In Rengier, BT I, § 20 Rn. 19 steht, dass sich wegen dem § 257 III 2 der Vortäter in einem ähnlichen Fall gem. §§ 257, 26 in Tatmehrheit mit §§ 255, 250 (hier wäre es laut Sachverhalt § 249) strafbar gemacht hat. In deinem Prüfungsschema ist mMn falsch, dass du ein
Hilfeleistendes T bei seiner Strafbarkeit nach §§ 257 I, 26 prüfst: Bei der Anstiftung ist erforderlich, dass T den F zu
rechtswidrigen
Vortat(§ 257 I des F) bestimmt hat. T muss aber nicht das
Hilfeleistendes § 257 I erfüllen.