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Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
5%-Sperrklausel Bundestagswahl
5%-Sperrklausel Bundestagswahl
3. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (9.621 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die P Partei hat bei der letzten Bundestagswahl nur 4% der bundesweit abgegebenen Stimmen erhalten. Nach der 5%-Sperrklausel (§ 4 Abs. 2 S. 2 BWahlG) erhält sie daher keinen Sitz im Deutschen Bundestag. P ist der Ansicht, dass sei nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl vereinbar.
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Einordnung des Falls
5%-Sperrklausel Bundestagswahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl muss jede Stimme das gleiche Gewicht und dieselbe Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wegen der Sperrklausel werden die 4% der Stimmen, die Wählende für die die P-Partei abgegeben haben, bei der Zusammensetzung des Bundestags nicht berücksichtigt. Liegt hierin eine Beeinflussung der Erfolgswertgleichheit?
Ja, in der Tat!
3. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gilt absolut.
Nein!
4. Zur Begründung der Sperrklausel hat der Gesetzgeber die Gefahr der Parlamentszersplitterung angeführt. Ist die Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl damit gerechtfertigt?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸
9.7.2024, 16:08:08
Gibt es eigentlich eine Norm im GG, die man bezüglich der Gefahr vor Zersplitterung des Parlaments, anführen könnte? Es soll ja ein Rechtsgut mit Verfassungsrang sein.
Stella2244
12.11.2024, 17:29:16
Gute Frage
timnik353
16.12.2024, 08:49:49
Ich würde in dem Fall auf das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II abstellen und damit argumentieren, dass dieses durch eine Zersplitterung des Parlaments in Gefahr wäre.

Sebastian Schmitt
28.12.2024, 15:32:57
Hallo @[Burumar🐸](172315), hallo @[Stella2244](227540), explizit steht das natürlich nirgendwo im GG. Das Demokratieprinzip, auf das @[timnik353](249211) hinweist, ist sicherlich ein möglicher Anknüpfungspunkt. Das BVerfG nutzt hier allerdings eine recht "freie" Argumentation ohne besondere normative Anbindung. So heißt es in BVerfG NJW 1997, 1568, 1568 iRe inhaltlich ähnlichen Diskussion zur Grundmandatsklausel: "Die Rechtsprechung des BVerfG verlangt allerdings nicht, daß sich die Differenzierungen von Verfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kollision der Wahlrechtsgleichheit mit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein kann [...]. Es werden auch Gründe zugelassen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann [...]. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet [...]. In diesem Zusammenhang rechtfertigt das BVerfG Differenzierungen auch durch “zureichende”, “aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe” [...]. Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele [...]; dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes [...] und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung [...]." Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team