Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Mehrdeutige Äußerungen: Nichtbeachtung unterschiedlicher Deutungsvarianten
Mehrdeutige Äußerungen: Nichtbeachtung unterschiedlicher Deutungsvarianten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kritiker K verteilt auf einer Tagung des Sterbehilfevereins S Flugblätter. Danach fälsche S Lebensgeschichten ihrer Opfer. S klagt auf Unterlassung. Während das Ausgangsgericht meint, K hätte bloß eine Meinung geäußert, findet das Berufungsgericht, K würde falsche Tatsachen verbreiten und untersagt ihm die weitere Verbreitung.
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Einordnung des Falls
Mehrdeutige Äußerungen: Nichtbeachtung unterschiedlicher Deutungsvarianten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Beurteilung der Rechtfertigung eines Eingriffs macht es keinen Unterschied, ob die geschützte Äußerung eine Meinungs- oder Tatsachenäußerung ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das BVerfG befand in dem Originalfall, dass sowohl die Annahme einer Meinungs- als auch einer Tatsachenäußerung gut vertretbar sei. Ist dann immer die für den Grundrechtsträger schutzintensivste Auslegung zu wählen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amelie7
12.11.2024, 15:44:13
Hier heißt es, dass die Verbreitung unwahrer Tatsachen schon nicht geschützt ist, in den Themen des Schutzbereiches stand aber explizit dass "unwahre Tatsachen" in den Schutzbereich fallen und lediglich erwiesen unwahre und bewusste falsche Tatsachenbehauptungen nicht mehr in den Schutzbereich fallen.
judith
12.11.2024, 18:31:17
Ich denke, dass in diesem Falle die Subsumtion, ob unwahre Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich fallen oder nicht, etwas verkürzt ausgefallen ist, da der Schwerpunkt dieser Aufgabe eher bei der Rechtfertigung des Eingriffs liegt. Die Aufgabenstellung impliziert also schon, dass ein entsprechender Eingriff vorliegt. Grds. können aber auch unwahre Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich erfasst. Nach BVerfG endet der Schutz unwahrer Tatsachenbehauptungen „erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können“. Um diese Abgrenzung klarstellend zu verdeutlichen, könnte man den Erklärungstext in Frage 1 wie folgt ergänzen: „…Verbreitung von erwiesenen oder bewusst unwahrer Tatsachenbehauptungen..“
Amelie7
12.11.2024, 18:46:19
@judith danke für die Erklärung, es war mehr eine Bitte das einheitlich zu gestalten, da hier eben explizit steht dass der Schutzbereich dann schon nicht eröffnet wäre und sowas dann ja auch mal hängen bleiben kann