Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens fordert Angeklagter A ein psychologisches Gutachten der Nebenklägerin N, da diese eine Persönlichkeit besäße, deren „geistig seelische Absonderlichkeit“ ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließe. Daraufhin wird A wegen Beleidigung verurteilt.
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Einordnung des Falls
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Schmähkritik fällt schon nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit Art. 5 I 1 GG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Meinungsfreiheit unterliegt nur verfassungsimmanenten Schranken, Art. 5 Abs. 2 GG.
Nein!
3. Eine Abwägung zwischen den beeinträchtigten Rechtsgütern ist nicht vorzunehmen, wenn die Äußerung die Menschenwürde des anderen antastet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
2.5.2024, 13:46:40
Wurde in den vorherigen Aufgaben zur Schmähkritik nicht vertreten, dass diese auch der Meinungsfreiheit unterfällt? Wenn ja, würde ich mir hier eine einheitliche Linie wünschen.
benjaminmeister
12.5.2024, 17:52:15
Sehe ich genauso, bitte korrigieren.
CR7
10.6.2024, 10:04:55
Ich würde hier auch den SB annehmen, da sich die Korrektorin dann denkt, warum man überhaupt weiter prüft wenn der SB schon gar nicht eröffnet ist? Man kann ja damit argumentieren, dass zwar der SB eröffnet ist, weil im Umkehrschluss zu Art. 5 II Var. 3 GG auch polemische, scharf formulierte und überspitze Äußerungen geschützt sind, aber auf der Ebene der Rechtfertigung Schmähkritik eindeutig hinter die persönliche Ehre tritt