Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens fordert Angeklagter A ein psychologisches Gutachten der Nebenklägerin N, da diese eine Persönlichkeit besäße, deren „geistig seelische Absonderlichkeit“ ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließe. Daraufhin wird A wegen Beleidigung verurteilt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Schmähkritik fällt schon nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit Art. 5 I 1 GG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Meinungsfreiheit unterliegt nur verfassungsimmanenten Schranken, Art. 5 Abs. 2 GG.
Nein!
3. Eine Abwägung zwischen den beeinträchtigten Rechtsgütern ist nicht vorzunehmen, wenn die Äußerung die Menschenwürde des anderen antastet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomBombadil
2.5.2024, 13:46:40
Wurde in den vorherigen Aufgaben zur Schmähkritik nicht vertreten, dass diese auch der Meinungsfreiheit unterfällt? Wenn ja, würde ich mir hier eine einheitliche Linie wünschen.
benjaminmeister
12.5.2024, 17:52:15
Sehe ich genauso, bitte korrigieren.
CR7
10.6.2024, 10:04:55
Ich würde hier auch den SB annehmen, da sich die Korrektorin dann denkt, warum man überhaupt weiter prüft wenn der SB schon gar nicht eröffnet ist? Man kann ja damit argumentieren, dass zwar der SB eröffnet ist, weil im Umkehrschluss zu Art. 5 II Var. 3 GG auch polemische, scharf formulierte und überspitze Äußerungen geschützt sind, aber auf der Ebene der Rechtfertigung Schmähkritik eindeutig hinter die persönliche
Ehretritt
David S.
5.11.2024, 18:48:10
Ich habe auch gelernt, dass die Schmähkritik nach der h.M. zwar nicht die Eröffnung des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit ausschließt, allerdings auf der Ebene der Rechtfertigung hinter dem Ehrschutz zurücktritt. Schaut euch das gerne nochmal an.
Amelie7
12.11.2024, 15:55:42
Wie in dem anderen Thread erörtert hier noch einmal die Erinnerung einheitlich zu formulieren, ob bei Schmähkritik der Schutzbereich eröffnet ist oder nicht.
Amelie7
12.11.2024, 15:57:20
Dazu direkt einmal an der Stelle die Frage (da ich es jetzt öfter gesehen habe) wie man als Kommentator die Aufmerksamkeit eines Moderators auf einen Thread lenken kann? Neue Threads werden von mir meist recht schnell bearbeitet, wenn man in einem alten kommentiert bleibt teilweise selbst nach Öffnung vor +100 Tagen und zwischenzeitlichen Kommentaren eine Moderation aus.
Linne_Karlotta_
14.11.2024, 18:08:37
Hallo @[Amelie7](262107), danke für deine Frage zur Aufgabe. Zur Beantwortung der Threads: Wir sind kontinuierlich dabei, den Content für euch auszubauen und auch zu verbessern. Das Forum hilft uns zwar dabei, Nachbesserungsbedarf zu erkennen, es ist jedoch nicht als persönliche „Support-Hotline“ für jede Einzelanfrage gedacht. Was ich damit sagen will: Es ist uns schlicht nicht möglich, auf alle Anmerkungen immer und sofort direkt zu reagieren. Bei der Beantwortung der Threads priorisieren wir danach, welche Antworten für viele Nutzer*innen relevant sein könnten. Du kannst dir aber sicher sein, dass die stetige Verbesserung eures Lernerlebnisses für uns den größten Stellenwert hat und wir täglich auf Hochtouren daran arbeiten, eure Anmerkungen im Forum umzusetzen. Vielen Dank für deine Geduld! Linne – für das Jurafuchs-Team
B.H.
13.11.2024, 07:54:06
Leider wird an dieser Stelle nicht einheitlich gearbeitet. In einem Fall zuvor, wird dargestellt, dass es jedenfalls streitig ist, ob bei Schmähkritik der Schutzbereich des Art. 5 I GG eröffnet ist oder nicht. Dort wird von euch empfohlen, den SB als eröffnet anzusehen. Daher bitte einheitlich arbeiten und zumindest anmerken, dass es vertretbar sei, den SB als eröffnet anzusehen.
hannabuma
17.11.2024, 23:10:47
Unter welchem Prüfungspunkt befinden wir uns hier bei der Abwägung der beiden Rechtsgüter?(bzw. bei der Ablehnung einer Abwägung in diesem Fall)