Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
17. Februar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens fordert Angeklagter A ein psychologisches Gutachten der Nebenklägerin N, da diese eine Persönlichkeit besäße, deren „geistig seelische Absonderlichkeit“ ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließe. Daraufhin wird A wegen Beleidigung verurteilt.
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Einordnung des Falls
Schmähkritik oder beleidigendes Werturteil?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob Schmähkritik unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fällt, ist umstritten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Meinungsfreiheit unterliegt nur verfassungsimmanenten Schranken, Art. 5 Abs. 2 GG.
Nein!
3. Eine Abwägung zwischen den beeinträchtigten Rechtsgütern ist nicht vorzunehmen, wenn die Äußerung die Menschenwürde des anderen antastet.
Genau, so ist das!
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