Abwesenheit des Verteidigers - Zur-Last-Legen im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO II

25. Januar 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wurde vor dem Strafrichter wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) angeklagt und verurteilt. Das Revisionsgericht kommt in der rechtlichen Prüfung erstmals zum Ergebnis, dass ein Totschlag (§ 212 StGB) vorliegt. A hatte keine Verteidigerin.

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Einordnung des Falls

Abwesenheit des Verteidigers - Zur-Last-Legen im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird dem Angeklagten ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt, ist ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Genau, so ist das!

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). „Zur Last gelegt” ist das Verbrechen, wenn es dem Angeklagten formal vorgeworfen wird, etwa in der Anklage, dem Eröffnungsbeschluss, einer Nachtragsanklage oder durch richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO.
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2. Das Revisionsgericht kam zu dem Schluss, dass A nach den Urteilsfeststellungen wegen Totschlags, einem Verbrechen, zu verurteilen ist. Ist damit auch § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO verletzt?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Pflichtverteidigerbestellung durch das Tatgericht wäre zwingend gewesen, wenn A der Totschlag als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) in der Anklage, dem Eröffnungsbeschluss, einer Nachtragsanklage oder durch richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO formal vorgeworfen wurde.Es reicht hier nicht, dass die Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen eines Verbrechens stützen. Die Bestellung muss erst erfolgen, wenn ein formaler Vorwurf vorliegt (vgl. § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO). Da erst das Revisionsgericht eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht zog, hat das Ausgangsgericht nicht gegen die Pflicht zur Verteidigerbestllung verstoßen.Häufig wird der Schwerpunkt der Klausuren im materiellen Recht liegen. Kommst du - wie häufig - zu einem anderen Ergebnis als das Tatgericht, achte auf diese etwas versteckte Problemstellung, die du kurz abhandeln kannst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NI

Niro95

10.1.2025, 23:38:39

Hier würde es dann doch auch an der sachlichen Zuständigkeit fehlen, richtig?


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